Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

1. Gewerbesteuer für das Jahr 1948 a) nach dem Gewerbeertrag und Kapital Hebesatz 300 v. k. b) Zweigstellensteuer 390 v. H. c) Lohnsummensteuer 1000 v. H. d) Zweigstellensteuer nach der Lohnsumme 1300 v. H. Grundsteuer für das Jahr 1948 a) Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Hebesatz 200 v. H. Grundsteuer B für andere Grundstücke sowiet sie nicht nach Erstarrungsbetrag zu erheben ist 230 v. H. c) Grundsteuer nach dem Erstarrungsbetrag in der Höhe von 125 v. H. B. Gemäß § 10 Abs. (3) des Abgabenteilungsgesetzes werden nachstehende Abgaben = Gebühren ausgeschrieben: 1. Lustbarkeitsabgabe bis zum Ausmas von 25 v. H. des Eintrittsgeldes nach der gesonderten Abgabenordnung für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt Steyr; 2. Getränkesteuer mit Ausnahme von Bier und Milch im Ausmaße von 10 v. H. des Kleinhandelspreises nach der gesonderten Getränkesteuerordnung; Hundesteuer nach gesonderter Abgabenordnung: Laut Beilage. Seite 36 a, b, c) Kehrichtabfuhrgebühr Die Kehrichtabfuhrgebühr beträgt mit Wirksamkeit vom 1. I. 1948 das 360fache der Bemessungsgrundlage der Mietaufwandabgabe für das Gebäude (Friedensmietwert). Soweit für die Mietaufwandabgabe wegen Befreiung eine Bemessungsgrundlage nicht vorliegt, ist diese Bemessungsgrundlage unter sinngemäßer Anwendung der seinerzeitigen Vorschriften für die Mietaufwandabgabe vom Magistrate festzustellen. Für jeden Kehrichtkübel ist mindestens eine Gebühr von zwei Schilling im Monat zu entrichten. Wasserleitungsgebühr Die Wasserleitungsgebühr wird mit 1. Jänner 1948 (ab 1.Quartal) um 1/3 der bisherigen Gebühr erhöht. Der Kubikmeter Wasser kostet demnach 35 Groschen. Für den Stadtteil Münichholz beträgt die Wasserleitungspauschalgebühr, insolange der Wasserverbrauch durch Einbau von Wassermessern nicht ermittelt werden kann, je Wohnung und Monat ab 1. April 1948 S 3.—. C. Vorbehaltlich der landesgesetzlichen Genehmigung sind nachstehen de bereits bestehende Abgabengesetze wie folgt abzuändern:

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