3.) Als Pachtpreis gilt der jeweils ortsübliche Einheitspreis für Baugründe. Dem Pächter wird das Vorkaufsrecht für die Pachtungsdauer eingeräumt. 4.) Die Fa. Kralowetz & Co. ist verpflichtet, die bisher von ihr innegehabten, im Pachtvertrag vom 31.7.1946, Zl. 1468 und 3247/46 überlassenen Grundstücke im gleichen Masse zu räumen als sie die oben übernommenen Grundstücke in Benützung nimmt. 5.) Die genaue Bezeichnung und Abgrenzung der Grundstücke sowie die Errichtung des Pachtvertrages obliegt dem Magistratspräsidium. Stadtrat Kahlig und Gemeinderat Moser äussern ihre Bedenken zu diesem Antrage dahingehend, dass sie durch die Errichtung dieser Betriebsanlagen eine Störung des Stadtbildes befürchten. Bürgermeister Steinbrecher erklärt hierauf, dass diese Befürchtung unbegründet ist, weil das betreffende Grundstück von der Hauptstrasse abgerückt liegt und im Gesamtverbauungsplan an der Ennserstrasse der Bau einstöckiger Wohnhäuser vorgesehen ist. Der Antrag wird sohin einstimmig angenommen. Punkt 18.) Zl. 3436/47 Vergebung von Grundstücken des GleinkerIfanges für vordringliche Bauwerber. Stadtrat Hans Schanovsky berichtet: Mit Gemeinderatsbeschluss vom 5.9.1948 wurden von den Ifanggründen 32 Parzellen der Ersten Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft Steyr, Tomitzstrasse 14, zugewiesen und die Ansuchen privater Bauwerber abgelehnt. Auch das Ansuchen der Fa. Kralowetz, die damals 16 Parzellen zur Errichtung von Fabrikswohnungen erwerben wollte, konnte nicht berücksichtigt werden. Die genannte Wohnungsgenossenschaft kann aber nur bauen, wenn ihr für die Bauten die Gemeinnützigkeit zugesprochen wird. Wie sich nun herausstellt, erfordern diese Bauten einen Betrag, der in kein Verhältnis zur Gemeinnützigkeit gebracht werden kann. Die Stadtgemeinde ist somit in die Lage versetzt, Baugründe auch an private Bauwerber abzugeben. Der Finanz- und Rechtsausschuss hat in der Sitzung vom 20.II.1948 folgenden Antrag gestellt: "Der Gemeinderat beschliesst: In Abänderung des
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