Gemeinderatsprotokoll vom 5. September 1947

bedingungen nicht einhält, hat die Stadt Steyr das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Die sonstigen Vertragsbedingungen sind der schriftlichen Ausfertigung des Pachtvertrages vorbehalten. Für den szt. durchzuführenden Verkauf gelten im allgemeinen nachstehende Bestimmungen: 1.) Die Parzellierung des Siedlungsgebietes hat nach dem vom Magistrat genehmigten Plan zu erfolgen. 2.) Der für die Strassen erforderliche Grund ist unentgeltlich als öffentliches Gut abzutreten. 3.) Entlang der Ennserstrasse ist in den Gründen die Rohrleitung der städt. Wasserleitung verlegt. Dieses Recht ist grundbücherlich einzuverleiben. 4.) Die Wohnungsgenossenschaft ist verpflichtet, die überlassenen Grundstücke auf einzelne Siedlerstellen im Höchstausmass von 1000 m2 aufzuteilen. 5.) Die Wohnungsgenossenschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens 5 Jahre nach Aufhebung der wesentlichsten Bestimmungen der Bewirtschaftung von Baumaterial mit dem Bau der Siedlungshäuser begonnen wird. 6.) Die Wohnungsgenossenschaft räumt der Stadt Steyr für die verkauften Grundstücke das Wiederkaufsrecht ein. 7.) Die Kosten für die Neuvermessung, Errichtung des Kaufvertrages und die grundbücherliche Durchführung haben die Käufer zu tragen. Ergänzend wird festgestellt, dass die an Rubenzucker und Prokesch verpachteten Gründe nicht miteinbezogen sind, hingegen jene der Betriebsstätte Kralowetz. III. Zl. 7771/46 Siedlung Infang. Der Gemeinderat der Stadt Steyr sichert der "Ersten gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft" in Steyr die käufliche Überlassung der G.P. 274 Wald (Niederwald) der Kat. Gem. Gleink im Ausmasse von 3.4084 ha, zur Errichtung einer Genossenschaftssiedlung zu. Der Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses und die Feststellung des Kaufschillings werden vom Stadtrat bestimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages werden der Genossenschaft die Parzellen pachtweise gegen Entrichtung des ortsüblichen Pachtschillings, zuzüglich Steuern und Abgaben, überlassen.

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