1.) Die Parzellierung des Siedlungsgebietes hat nach dem vom Magistrat Steyr genehmigten Plan zu erfolgen. 2.) Der für die Strassen erforderliche Grund ist unentgeltlich als öffentliches Gut abzutreten. 3.) Die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, Starkstromleitung von der ÖKA und den Steyr-Werken haben die Käufer zu übernehmen. 4.) Die Wohnungsgenossenschaft ist verpflichtet, die überlassenen Grundstücke auf einzelne Siedlerstellen im Höchstausmass von 1000 m2 aufzuteilen. 5.) Die Wohnungsgenossenschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens 5 Jahre nach Aufhebung der wesentlichen Bestimmungen der Bewirtschaftung von Baumaterial mit dem Bau der Siedlungshäuser begonnen wird. 6.) Die Wohnungsgenossenschaft räumt der Stadt Steyr für die verkauften Grundstücke das Wiederkaufsrecht ein. 7.) Die Kosten für die Neuvermessung, Errichtung des Kaufvertrages und die grundbücherliche Durchführung haben die Käufer zu tragen. II. 21. 6631,7601, 7704/46 Siedlung Ennserstrasse - Steinerstrasse. Der Gemeinderat der Stadt Steyr sichert der "Ersten gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft" in Steyr den Verkauf nachstehender Gründe zur Errichtung einer Genossenschaftssiedlung zu: a) die eigenen Gründe d.i.T.d. GP.1674/1 i. beil. Ausm. v. 1.1363 ha GP. 1695 im beiläufigen Ausmass von 1.4344 ha b) die eingetauschten Gründe G.P. 1678 0.8678 ha G.P. 1692 0.8879 ha G.P. 1697 1.2296 ha und ein Teil der G.P. 1704/1 1.2499 ha zus. 6.7999 ha. Der Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses und die Feststellung des Kaufschillings werden vom Stadtrat bestimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages werden der Genossenschaft die Parzellen pachtweise nach Abfechsung 1947, längstens Oktober 1947, gegen Entrichtung des ortsüblichen Pachtschillings, zuzüglich Steuern und Abgaben, überlassen. Für den Fall, dass die Siedlungsgenossenschaft sich auflöst oder in eine andere Rechtsform übergeht oder die Vertrags-
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