Gemeinderatsprotokoll vom 5. September 1947

digt werden. Es gibt wohl noch genügend unterbelegte Wohnungen, in die nach kleinen Adaptierungsarbeiten weitere Mieter eingewiesen werden könnten. Der Bürgermeister appelliert an das Verständnis der Bevölkerung für die bevorstehenden Massnahmen und spricht den Wunsch aus, dass sich bei unvermeidlichen Härten nicht immer gleich Anwärter auch unter den Funktionären selbst finden, die solche Lösungen abzuwenden suchen. Die Stadt muss strenger durchgreifen. Es ist wohl hart, wenn eine alte Frau, die bisher ihre gewohnten vier Räume für sich hatte, einen Teil ihrer Wohnung abgeben muss, noch härter aber ist es, wenn Frauen und Kinder gezwungen sind auf dem Fussboden zu liegen, weil kein Raum zur Aufstellung eines Bettes vorhanden ist! Auch bei Neubauten ist ein strengerer Masstab anzulegen, Bedingt durch den Mangel an Arbeitskräften und Baumaterialien können nur mehr die vordringlichsten Arbeiten durchgeführt werden. Zur teilweisen Linderung der katastrophalen Wohnungsnot in unserer Stadt hat der Finanz-und Rechtsausschuss in der Sitzung vom 29.VIII.1947 folgende Anträge ausgearbeitet: "I.) Zl. 3016/46 Siedlung Fischhub. Der Gemeinderat der Stadt Steyr sichert der „Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft Styria" in Steyr die käufliche Überlassung der G.P. 968 und 969/1 der Kat. Gem. Jägerberg, im beiläufigen Ausmasse von 5.5342 ha, zur Errichtung einer Genossenschaftssiedlung zu. Der Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses und die Feststellung des Kaufschillings werden vom Stadtrat bestimmt. Bis zum Abschluss Kaufvertrages werden der Genossenschaft die Parzellen pachtweise nach Abfechsung 1947, längstens Oktober 1947, gegen Entrichtung des ortsüblichen Pachtschillings, zuzüglich Steuern und Abgaben, überlassen. Für den Fall, dass die Siedlungsgenossenschaft sich auflöst, in eine andere Rechtsform übergeht oder die Vertragsbedingungen nicht einhält, hat die Stadt Steyr das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Die sonstigen Vertragsbedingungen sind der schriftlichen Ausfertigung des Pachtvertrages vorbehalten. Für den szt. durchzuführenden Verkauf gelten im allgemeinen nachstehende Bestimmungen:

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