Gemeinderatsprotokoll vom 5. September 1947

Für den Fall, dass die Siedlungsgenossenschaft sich auflöst oder in eine andere Rechtsform übergeht oder die Vertragsbedingungen nicht einhält, hat die Stadt Steyr das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Die sonstigen Vertragsbedingungen sind der schriftlichen Ausfertigung des Pachtvertrages vorbehalten. Für den szt. durchzuführenden Verkauf gelten im allgemeinen nachstehende Bestimmungen: 1.) Die Parzellierung des Siedlungsgebietes ist nach dem vom Magistrat Steyr genehmigten Plan durchzuführen. 2.) Der für die Strassen erforderliche Grund ist unentgeltlich als öffentliches Gut abzutreten. 3.) Das auf dem Grund befindliche Holz wird nicht mitverkauft. Die Abholzung führt der Magistrat Steyr einvernehmlich mit der Siedlungsgenossenschaft durch. 4.) Die Wohnungsgenossenschaft ist verpflichtet, die überlassenen Grundstücke auf einzelne Siedlerstellen im Höchstausmass von 1000 m2 aufzuteilen. 5.) Die Wohnungsgenossenschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens 5 Jahre nach Aufhebung der wesentlichsten Bestimmungen der Bewirtschaftung von Baumaterial mit dem Bau der Siedlungshäuser begonnen wird. 6.) Die Wohnungsgenossenschaft räumt der Stadt Steyr für die verkauften Grundstücke das Wiederkaufsrecht ein. 7.) Die Kosten für die Neuvermessung, Errichtung des Kaufverrages und die grundbücherliche Durchführung haben die Käufer zu tragen. Die Stadt will mit dem Wiederkaufsrecht lediglich die theoretisch mögliche Grundstückspekulation ausschalten. Wenn die einzelnen Parzellen nach den genehmigten Satzungen der einzelnen Genossenschaften verwendet werden, wird es eine angenehme Pflicht der Stadt sein, volles Eigentumsrecht zu überlassen. Bürgermeisterstellvertreter Franz Paulmayr diesen Antragen die Zustimmung der ÖVP-Fraktion und spricht dem Bürgermeister für den grosszügigen Entschluss den Dank aus. Stadtrat Hans Kahlig: Die Fraktion der KPÖ stimmt den vorgebrachten Anträgen nur unter der Bedingung zu, dass jedem Bewerber nur eine Grundparzelle zugewiesen wird.

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