Gemeinderatsprotokoll vom 22. Juli 1947

pflichtungen der Stadt gegenüber der Ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. hinsichtlich der vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages vom Jahre 1938, zu übernehmen. Dieser Weg scheint auch für die Stadt verhältnismässig am günstigsten, da er keinerlei weitere finanzielle Einbussen beinhaltet und nur die derzeitige Einnahme von 5 % der Bruttoeinnahmen auf 10 % der Reineinnahmen, zuzüglich 100 S Gold, verändert wird. Wenn damit der Verein „Arbeiterheim" ausdrücklich erklärt, auf alle ihm in Bezug auf das Volkskino und seiner Volkskinogesellschaft zustehenden Wiedergutmachungsrechte zu verzichten, bleiben der Stadt immerhin die ihr in den Jahren ab 1934 zugekommenen Einnahmen von einem fremden Vermögen. Der Gemeinderat genehmige daher nachstehenden Vergleich: 1.) Die Stadtgemeinde Steyr anerkennt das Recht auf Wiedergutmachung gegenüber dem Verein „Arbeiterheim" in Bezug auf das Volkskino Steyr. Zu diesem Zwecke anerkennt sie das Weiterbestehen des Vertrages vom 30.10.1923. Sie übergibt die Liegenschaft Volksstrasse 5 (Volkskino) nach Form und Inhalt des obgenannten Vertrages mit dem Zeitpunkt, wie sie selbst aus dem Vertrag seitens der Ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. entlassen wird. 2.) Die Geschäftsübernahme hat der Verein „Arbeiterheim" mit der ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. selbst zu regeln. Der Verein „Arbeiterheim" übernimmt es, alle Forderungen, die aus dem Vertrage zwischen der Ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. und der Stadtgemeinde Steyr sich ergeben, zu übernehmen. 3.) Der Verein „Arbeiterheim" verzichtet auf jede weitere Wiedergutmachung in Bezug auf das Volkskino. Er hält die Stadt gegenüber Forderungen Dritter (insbesonders der Gesellschafter der Volkskinogesellschaft) schad- und klaglos. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Punkt 4) Zl. 4670/47 Rechnungsabschluss 1946. Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky führt hiezu im wesentlichen folgendes aus: I. Haushaltsrechnung. a) Ordentlicher Haushalt.

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