Gemeinderatsprotokoll vom 22. Juli 1947

Stadtfeuerwehr Steyr in Benützung genommenen 12 Mietfahrzeuge werden um den Betrag von S 13.581.50 (dreizehntausendfünfhundertachtzigeins 50/100 ) angekauft." Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Punkt 3) Zl. 6831/46 Wiedergutmachung an den Verein „Arbeiterheim" in Bezug auf das Volkskino. Stadtrat Hans Schanovsky führt aus : Am 20.III.1923 fasste der Gemeinderat den prinzipiellen Beschluss, die sogenannte Industriehalle in Steyr, dem Verein „Arbeiterheim", bzw. deren Volkskinogesellschaft zu verpachten. Schliesslich wurde am 30.10.1923 ein Pachtvertrag auf 30 Jahre, d.i. bis 31.XII.1954, abgeschlossen. Als Pachtschilling wurden 10 % der zu erwartenden Reineinnahmen und ein Fixum im Betrage von 100 Goldschillingen im Jahr vereinbart. Der Vertrag hat verschiedene kleinere Veränderungen durch Nachträge erfahren. Im Zuge der Ereignisse im Feber 1934 wurde der Verein „Arbeiterheim" aufgelöst und seine Volkskinogesellschaft zur Liquidation gebracht. Der Gemeinde als Hauseigentümerin fielen schliesslich die gesamten in der Industriehalle vom Verein "Arbeiterheim" und der Volkskinogesellschaft investierten Werte ohne Gegenleistung zu. Mit Ende 1934 ist das Reinvermögen mit S 66.704.37 beziffert worden. Die Gemeinde hat das ihr gehörige Haus und schliesslich die ihr unentgeltlich zugekommenen Zubauten und Inventar in der Folgezeit an die KIBA, Wien, verpachtet. Als Pachtschilling hat die Stadt rund 10 % der Bruttoeinnahmen erhalten. Im November 1938 hat die Ostmärkische Filmbetriebs-G.m.b.H. in Wien das Pachtverhältnis von der KIBA übernommen und einen neuen Vertrag, unkündbar bis 31.V.1952, abgeschlossen. Im Zuge des Zusammenbruches 1945 wurde die Ostm. Filmbetriebs-G.m.b.H. in Wien unter kommissarische Leitung gestellt. Ihr Betrieb in Steyr wurde von dem früheren Leiter Johann Zeitlhofer weitergeführt, wobei dem Verein „Arbeiterheim“ eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung zugebilligt wurde. Im Feber 1946 stellte nun der wiedererstandene Verein „Arbeiterheim“ an die Stadtgemeinde Steyr den Antrag, im Sinne der Wiedergutmachung ihm die szt. Rechte aus dem Vertrag

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