kommen, dass auch nicht zur Familie gehörige Personen, wie z.B. die Lebensgefährtin, Berücksichtigung finden können. 10.) Einheitliche Regelung des Erholungsurlaubes für alle Beamten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung, wobei ein Höchstausmass von 28 Werktagen bereits nach 15 Dienstjahren gebührt. 11.) Die Bestimmungen über die Personalvertretung und Personalkommission sowie über das Disziplinarrecht gehen im wesentlichen auf die Bestimmungen der früheren Dienstordnung zurück. 12.) Die Vorschriften des Beamtenüberleitungsgesetzes gelten im wesentlichen auch für die Gemeindebediensteten. Der Finanz-und Rechtsausschuss und der Stadtrat haben in gemeinsamer Sitzung am 29.IV.1947 folgenden Antrag ausgearbeitet: "Der Gemeinderat beschliesse auf Grund des § 46 Gemeindestatutes: 1.) Das Dienstrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr stehenden Bediensteten wird durch die „Dienstordnung für die Beamten der Stadt Steyr" geregelt. 2.) Diese Dienstordnung findet auf diejenigen beim Magistrat Steyr beschäftigten Personen Anwendung, die ihr ausdrücklich unterstellt werden, sowie auf die beim Wirksamkeitsbeginn dieser Dienstordnung im Dienste stehenden Beamten. Mit der Unterstellung der verschiedenen Bedienstetenkategorien unter diese Dienstordnung wird der Stadtrat betraut; er ist ermächtigt, die Anwendung einzelner Bestimmungen der Dienstordnung (Dienstpragmatik) auszuschliessen. 3.) Die Bezüge werden durch die „Gehaltsordnung für Bedienstete der Stadt Steyr" geregelt. Mit der Durchführung wird der Stadtrat betraut. 4.) Der Stadtrat wird ermächtigt, für die leitenden Beamten in besonders gehobener Verwendung von den Ansätzen des Schemas II der Gehaltsordnung abweichende Gehälter (Einzelgehälter), festzusetzen. 5.) Die bisher verfügten Auszahlungen von Teuerungszuschlägen werden genehmigt.
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