Gemeinderatsprotokoll vom 9. Mai 1947

lichst weitgehenden Angleichung an das Dienstrecht der Bundesbeamten, Bestimmungen dieses Rechtes auf. (Pensionsbestimmungen, Bestimmungen über das Disziplinarverfahren). 2.) Die grosse Bedeutung der neuen Dienstregelung liegt darin, dass nunmehr alle für eine dauernde Verwendung bestimmten Bediensteten, wenn sie die Erfordernisse der Dienstordnung erfüllen, in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden können und damit die gleiche gesicherte Rechtsstellung und eine einheitliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten. 3.) Als charakteristisch für die neue Dienstordnung ist hervorzuheben, dass die im früheren Recht bestandenen Unterschiede in der dienstrechtlichen Stellung zwischen Beamten und Arbeitern aufgehoben und für alle die gleichen Rechte und gleichen Pflichten festgesetzt sind. 4.) In der neuen Dienstordnung ist dem Grundsatz der Betriebsdemokratie dadurch Rechnung getragen, dass in allen wichtigen Angelegenheiten das Mitsprachrecht der Beamten durch die Personalvertretung und Personalkommission vorgesehen ist. 5.) Der modernen Auffassung, dass auch Beamten, die nicht in der Lage waren, sich der vorgeschriebenen schulmässigen Ausbildung zu unterziehen, eine entsprechende Laufbahn eröffnet werden soll, wenn sie ihre Befähigung in anderer zweckmässiger Weise nachweisen, trägt der § 10 Rechnung. 6.) Die Probedienstzeit wird abweichend von den früheren Bestimmungen einheitlich mit 6 Jahren und mit der Massgabe festgesetzt, dass vor Vollendung des 26. Lebensjahres das Definitivum nicht verliehen werden kann. 7.) Die Arbeitszeit wird einheitlich für alle Beamten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung mit 48 Stunden in der Woche festgesetzt. 8.) Im § 41 wird abweichend vom Bundesdienstrecht eine günstigere Behandlung hinsichtlich des Erreichens des vollen Ruhegenusses vorgesehen, insofern, als der volle Ruhegenuss schon nach einer 35 jährigen Dienstzeit erreicht wird. Als Äquivalent für diese begünstigte pensionsrechtliche Stellung ist im § 56 abweichend vom Bundesdienstrecht ein Pensionsbeitrag von 5 % vorgeschrieben. 9.) Die Fassung des § 53 erweitert den Kreis der Personen, die für ausserordentliche fortlaufende Zuwendungen in Betracht

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