Gemeinderatsprotokoll vom 9. Mai 1947

Erlassen eines derartigen Gesetzes noch geraume Zeit verstreichen dürfte und hiedurch der Gemeinde notwendige Einnahmen entgehen würden, ist analog dem Vorgehen der Landeshauptstädte Linz und Salzburg als Übergangsmassnahme bis zur endgültigen Regelung der Besteuerung von Veranstaltungen eine Steuerordnung für die Vergnügungssteuer im Gemeindegebiet der Stadt Steyr zu erlassen. Auf Grund des Art. IlI des noch in Rechtskraft befindlichen Vergnügungssteuergesetzes (RGBl. Teil I S.2349 aus 1939) ist für das Erlassen einer Steuerordnung die Gemeinde berechtigt. Aber auch nach dem Abgabenteilungsgesetz würde der Gemeinde das Recht auf Einhebung einer Vergnügungssteuer bis zum Ausmasse von 20 % zustehen. Ein Entwurf einer derartigen Steuerordnung liegt nun dem Gemeinderate zur Beschlussfassung vor. Er trägt im wesentlichen dem bereits vom Gemeinderat beschlossenen Abänderungsantrag des Vergnügungssteuergesetzes Rechnung, doch konnte der Höchstsatz mit nur 20 % festgesetzt werden. Diese Steuerordnung hat den einen grossen Vorteil, dass nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat die Einhebung der Steuer nach den neuen Steuersätzen sofort zu erfolgen hat. Eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde ist nachträglich einzuholen. Es wird daher folgender Dringlichkeitsantrag gestellt: "Der Gemeinderat beschliesst: In Ergänzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. April 1947, betr. die Änderung des Vergnügungssteuergesetzes, wird die ausgearbeitete Steuerordnung für die Vergnügungssteuer im Gemeindegebiete der Stadt Steyr mit sofortiger Wirksamkeit beschlossen. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Punkt 3.) Zl. 90/Präs.1947 Dienst- und Besoldungsordnung der Beamten der Stadt Steyr. Stadtrat Hans Schanovsky: Anlässlich der Verhandlungen mit dem Städtebund wurde dem Magistrat Steyr empfohlen, vorliegende Dienstordnung anzunehmen. Die wesentlichen Grundzüge der neuen Dienstordnung sind: 1.) Sie schliesst sich grösstenteils an die Vorschriften an, die bis zum Jahre 1934 bei der Stadtgemeinde in Geltung gestanden sind, nimmt aber auch im Interesse einer mög-

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