8. Ordentliche Sitzung. Protokoll über die 8. ordentliche Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 9.Mai 1947. Tagesordnung. 1.) Bericht des Bürgermeisters. Berichterstatter Stadtrat HansSchanovsky: 2.) Zl. 3066/46 Novellierung des Vergnügungssteuergesetzes (Dringlichkeitsantrag). I. Anträge des Finanz- und Rechtsausschusses und des Stadtrates. Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: 3.) Zl. 90/Präs.1947 Dienst-und Besoldungsordnung der Beamten der Stadt Steyr. 4.) Zl. 73/Präs.1947 Stellenplan der Beamten des Magistrates Steyr. Berichterstatter Bürgermeisterstellvertreter Franz Paulmayr 5.) Zl. 2230/47 Tausch eines Ackerschleppers gegen Schnittholz. Berichterstatter Gemeinderat Julius Russmann: 6.) Zl.100/Präs.1947 Festsetzung der Funktionsgebühren für Stadträte und Referenten. II. Anträge des Bau-und Verwaltungsausschusses. Berichterstatter Bürgermeisterstellvertr. Franz Paulmayr: 7.) Zl. 3712/46 Bebauungsplan Münichholz.
Öffentliche Sitzung. Anwesende: Vorsitzender Bürgermeister Leopold Steinbrecher, die Bürgermeisterstellvertreter Gottfried Koller und Franz Paulmayr, die Stadträte: Azwanger Anton Kahlig Hans Schanovsky Hans Dedic Karl Wabitsch Ludwig Ebmer Johann Enge Franz die Gemeinderäte : Schnabl Franz Ennsthaler Wilhelm Fellinger Josef Steininger Oskar Fischer Franz Trauner Franz (SPÖ) Trauner Franz (ÖVP) Hochgatterer Anton Huemer Alois Pickl Hermine Pöschl Franz Pöschl Josef Voglsam Josef Weindl Anton Wipplinger Karl Wohlfahrt Josef Zeilinger Gangolf Rathmoser Hans Ribnitzky Vinzenz Kokesch Karl Mayrhofer Josef. Riha Karl Russmann Julius Vom Magistrat : Mag. Dir. Stellvertr. Dr. Karl Enzelmüller Dr. Erlefried Krobath Als Schriftführerin: A. Moser. Beginn der Sitzung : 17 Uhr. Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Entschuldigt sind die Gemeinderäte Karl Fischer, August Moser und Josefine Wokral. Als Protokollprüfer fungieren die Herren Gemeinderäte Oskar Steininger und Gangolf Zeilinger.
Punkt 1.) Bericht des Bürgermeisters. Bürgermeisterstellvertreter Gottfried Koller übernimmt den Vorsitz. Bürgermeister Steinbrecher macht in einleitenden Worten darauf aufmerksam, dass für den kommenden Winter voraussichtlich überhaupt keine Kohle für den Hausbrand ausgegeben werden kann und die Heizung ausschliesslich mit Holz bestritten werden muss. Die Holzschlägerung von Privaten und Betrieben ist daher mit allen Mitteln zu fördern, damit der kommende Winter nicht noch schlimmer als der vergangene wird. Der Bürgermeister bringt dem Gemeinderat zur Kenntnis, dass Stadtrat Franz Enge seine Funktion wieder aufgenommen hat und dankt Gemeinderat Josef Pöschl, der in Abwesenheit des Stadtrates Enge dessen Amtsgeschäfte führte. Abschliessend erwähnt Bürgermeister Steinbrecher noch dass dem Stadtkommandanten der amerikanischen Besatzungstruppen in Steyr, Capt. Kelly, anlässlich des Befreiungstages ein Dankschreiben überreicht wurde. Der Bürgermeister übernimmt wieder den Vorsitz. Punkt 2.) Zl. 3066/46 Novellierung des Vergnügungssteuergesetzes. Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky führt aus: Schon am 25.6.1946 hat der Magistrat Steyr beim Amte der o.ö. Landesregierung einen Antrag auf Abänderung des Vergnügungssteuergesetzes eingebracht, der insbesonders die Einbeziehung von Sportveranstaltungen in die Steuerpflicht zum Gegenstand hatte. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 15.4. 1947 als Bedeckungsmassnahme zum Voranschlag 1947 neuerlich eine Abänderung des bestehenden Vergnügungssteuergesetzes beschlossen. Im wesentlichen sieht die Änderung einerseits die Steuerpflicht für Sportveranstaltungen vor, andererseits das Abgehen von einer gestaffelten Besteuerung nach Preisstufen und einheitliche Erhöhung des Prozentausmasses auf 20 % bzw. bei Tanzveranstaltungen auf 30 %. Diese Steuernovellierung bedarf jedoch einer landesgesetzlichen Regelung. Da bis zum
Erlassen eines derartigen Gesetzes noch geraume Zeit verstreichen dürfte und hiedurch der Gemeinde notwendige Einnahmen entgehen würden, ist analog dem Vorgehen der Landeshauptstädte Linz und Salzburg als Übergangsmassnahme bis zur endgültigen Regelung der Besteuerung von Veranstaltungen eine Steuerordnung für die Vergnügungssteuer im Gemeindegebiet der Stadt Steyr zu erlassen. Auf Grund des Art. IlI des noch in Rechtskraft befindlichen Vergnügungssteuergesetzes (RGBl. Teil I S.2349 aus 1939) ist für das Erlassen einer Steuerordnung die Gemeinde berechtigt. Aber auch nach dem Abgabenteilungsgesetz würde der Gemeinde das Recht auf Einhebung einer Vergnügungssteuer bis zum Ausmasse von 20 % zustehen. Ein Entwurf einer derartigen Steuerordnung liegt nun dem Gemeinderate zur Beschlussfassung vor. Er trägt im wesentlichen dem bereits vom Gemeinderat beschlossenen Abänderungsantrag des Vergnügungssteuergesetzes Rechnung, doch konnte der Höchstsatz mit nur 20 % festgesetzt werden. Diese Steuerordnung hat den einen grossen Vorteil, dass nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat die Einhebung der Steuer nach den neuen Steuersätzen sofort zu erfolgen hat. Eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde ist nachträglich einzuholen. Es wird daher folgender Dringlichkeitsantrag gestellt: "Der Gemeinderat beschliesst: In Ergänzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. April 1947, betr. die Änderung des Vergnügungssteuergesetzes, wird die ausgearbeitete Steuerordnung für die Vergnügungssteuer im Gemeindegebiete der Stadt Steyr mit sofortiger Wirksamkeit beschlossen. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Punkt 3.) Zl. 90/Präs.1947 Dienst- und Besoldungsordnung der Beamten der Stadt Steyr. Stadtrat Hans Schanovsky: Anlässlich der Verhandlungen mit dem Städtebund wurde dem Magistrat Steyr empfohlen, vorliegende Dienstordnung anzunehmen. Die wesentlichen Grundzüge der neuen Dienstordnung sind: 1.) Sie schliesst sich grösstenteils an die Vorschriften an, die bis zum Jahre 1934 bei der Stadtgemeinde in Geltung gestanden sind, nimmt aber auch im Interesse einer mög-
lichst weitgehenden Angleichung an das Dienstrecht der Bundesbeamten, Bestimmungen dieses Rechtes auf. (Pensionsbestimmungen, Bestimmungen über das Disziplinarverfahren). 2.) Die grosse Bedeutung der neuen Dienstregelung liegt darin, dass nunmehr alle für eine dauernde Verwendung bestimmten Bediensteten, wenn sie die Erfordernisse der Dienstordnung erfüllen, in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden können und damit die gleiche gesicherte Rechtsstellung und eine einheitliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten. 3.) Als charakteristisch für die neue Dienstordnung ist hervorzuheben, dass die im früheren Recht bestandenen Unterschiede in der dienstrechtlichen Stellung zwischen Beamten und Arbeitern aufgehoben und für alle die gleichen Rechte und gleichen Pflichten festgesetzt sind. 4.) In der neuen Dienstordnung ist dem Grundsatz der Betriebsdemokratie dadurch Rechnung getragen, dass in allen wichtigen Angelegenheiten das Mitsprachrecht der Beamten durch die Personalvertretung und Personalkommission vorgesehen ist. 5.) Der modernen Auffassung, dass auch Beamten, die nicht in der Lage waren, sich der vorgeschriebenen schulmässigen Ausbildung zu unterziehen, eine entsprechende Laufbahn eröffnet werden soll, wenn sie ihre Befähigung in anderer zweckmässiger Weise nachweisen, trägt der § 10 Rechnung. 6.) Die Probedienstzeit wird abweichend von den früheren Bestimmungen einheitlich mit 6 Jahren und mit der Massgabe festgesetzt, dass vor Vollendung des 26. Lebensjahres das Definitivum nicht verliehen werden kann. 7.) Die Arbeitszeit wird einheitlich für alle Beamten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung mit 48 Stunden in der Woche festgesetzt. 8.) Im § 41 wird abweichend vom Bundesdienstrecht eine günstigere Behandlung hinsichtlich des Erreichens des vollen Ruhegenusses vorgesehen, insofern, als der volle Ruhegenuss schon nach einer 35 jährigen Dienstzeit erreicht wird. Als Äquivalent für diese begünstigte pensionsrechtliche Stellung ist im § 56 abweichend vom Bundesdienstrecht ein Pensionsbeitrag von 5 % vorgeschrieben. 9.) Die Fassung des § 53 erweitert den Kreis der Personen, die für ausserordentliche fortlaufende Zuwendungen in Betracht
kommen, dass auch nicht zur Familie gehörige Personen, wie z.B. die Lebensgefährtin, Berücksichtigung finden können. 10.) Einheitliche Regelung des Erholungsurlaubes für alle Beamten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung, wobei ein Höchstausmass von 28 Werktagen bereits nach 15 Dienstjahren gebührt. 11.) Die Bestimmungen über die Personalvertretung und Personalkommission sowie über das Disziplinarrecht gehen im wesentlichen auf die Bestimmungen der früheren Dienstordnung zurück. 12.) Die Vorschriften des Beamtenüberleitungsgesetzes gelten im wesentlichen auch für die Gemeindebediensteten. Der Finanz-und Rechtsausschuss und der Stadtrat haben in gemeinsamer Sitzung am 29.IV.1947 folgenden Antrag ausgearbeitet: "Der Gemeinderat beschliesse auf Grund des § 46 Gemeindestatutes: 1.) Das Dienstrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr stehenden Bediensteten wird durch die „Dienstordnung für die Beamten der Stadt Steyr" geregelt. 2.) Diese Dienstordnung findet auf diejenigen beim Magistrat Steyr beschäftigten Personen Anwendung, die ihr ausdrücklich unterstellt werden, sowie auf die beim Wirksamkeitsbeginn dieser Dienstordnung im Dienste stehenden Beamten. Mit der Unterstellung der verschiedenen Bedienstetenkategorien unter diese Dienstordnung wird der Stadtrat betraut; er ist ermächtigt, die Anwendung einzelner Bestimmungen der Dienstordnung (Dienstpragmatik) auszuschliessen. 3.) Die Bezüge werden durch die „Gehaltsordnung für Bedienstete der Stadt Steyr" geregelt. Mit der Durchführung wird der Stadtrat betraut. 4.) Der Stadtrat wird ermächtigt, für die leitenden Beamten in besonders gehobener Verwendung von den Ansätzen des Schemas II der Gehaltsordnung abweichende Gehälter (Einzelgehälter), festzusetzen. 5.) Die bisher verfügten Auszahlungen von Teuerungszuschlägen werden genehmigt.
Für die Bemessung des Erholungsurlaubes der im Vertragsverhältnis stehenden Arbeiter und Angestellten sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, die Bestimmungen der Dienstordnung sinngemäss anzuwenden. 7.) Besondere Härten, die sich bei der Anwendung der heuen Dienstordnung und Besoldungsordnung ergeben, können über Antrag der Personalvertretung durch den Stadtrat gemildert werden. 8.) Die Dienst- und Besoldungsordnung tritt rückwirkend mit 1.September 1946 in Kraft." Stadtrat Schanovsky schliesst den Bericht mit der Feststellung, dass die Annahme dieser Dienstordnung auch die Pragmatisierung einer grossen Anzahl von Angestellten und Arbeitern bedeutet und für diese eine hohe Auszeichnung darstellt. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Punkt 4.) Zl. 73/Präs.1947 Stellenplan der Beamten des Mastrates Steyr. Referent Stadtrat Hans Schanovsky führt zu diesem Punkt der Tagesordnung im wesentlichen folgendes aus: Auf Grund der Verhandlungen im Städtebund kam es hinsichtlich der Neubildung der Personalstände im Oktober und November 1946 zu einer Einigung mit dem Österr. Gewerkschaftsbund. Diese Einigung, die auf Grund der Satzungen des Städtebundes auch für die Stadt Steyr bindend ist, verpflichtet die Stadtverwaltung eine weitgehende Pragmatisierung der in dauernder Verwendung stehenden Bediensteten vorzunehmen. Es verstand sich von selbst, dass der Dienstpostenplan mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Stadt unter Anlegung des strengsten Masstabes erstellt werden musste. Hiebei war von dem bereits vorhandenen Stock an unbelasteten Beamten auszugehen und unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Stadt im letzten Jahrzehnt ein entsprechender Stand an pragmatisierten Bediensteten festzustellen. Hiebei soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass beeits in Zeiten, als die Stadt noch rund 24.000 Einwohner zählte, bereits 70 Planposten vorgesehen waren. Unter Berücksichtigung der heute vorhandenen Verhältnisse und nach Verhandlungen mit der Personalvertretung wurde schliesslich ein Dienstpostenplan mit 111 Planstellen für die
sogenannte Hoheitsverwaltung ausgearbeitet. Hiebei sind nicht eingeschlossen die zu erwartenden Planstellen, die sich im Stadtbauhof, einschliesslich Wasser- und Strassenverwaltung ergeben werden. Ebenso sind die Bediensteten der städt. Unternehmungen noch nicht in diesem Plan beinhaltet. Für diese zwei letztgenannten Bedienstetengruppen wird in Kürze nach Abschluss der diesbezüglichen Verhandlungen ein Plan zur Genehmigung vorgelegt werden. Es war unter den bestehenden Verhältnissen nicht möglich, die Pragmatisierung dieser Gruppen weitgehender vorzutreiben. Eine endgültige Festsetzung der Planposten kann erst nach Bekanntwerden der Ansätze der Abgabenteilung mit einiger Genauigkeit erfolgen. Der Finanz-und Rechtsausschuss und der Stadtrat haben am 29.IV.1947 nachstehenden Antrag gestellt : "Der Gemeinderat genehmige den Dienstpostenplan 1947 mit einer Gesamtstellenzahl von 111 Planstellen. Mit der Einweisung in die Planstellen wird der Stadtrat betraut." Der Gemeinderat nimmt den Antrag einstimmig ohne Debatte an. Punkt 5.) Tausch eines Ackerschleppers gegen Schnittholz. Bürgermeisterstellvertreter Franz Paulmayr berichtet: Der Sägewerksbesitzer Leopold Hanger in Kleinraming ist an den Magistrat Steyr wiederholt mit dem Ersuchen um käufliche Überlassung eines im Stadtbauhof Steyr befindlichen Ackerschleppers herangetreten und bietet dafür S 9000.-. Diesen Kaufschilling will er in Lieferung von Lärchenschnittholz abbuchen. Da der bezügliche Ackerschlepper beschädigt und für die Stadtgemeinde ohne Bedeutung ist, andererseits für die Instandhaltung der Brücken Lärchenschnittholz dringend benötigt wird, haben der Finanz-und Rechtsausschuss und der Stadtrat in der Sitzung vom 29.IV.1947 beantragt, den Verkauf des Ackerschleppers an Leopold Hanger um den Preis von S 9.000.- (neuntausend) zu genehmigen. Gleichzeitig wurde der Ankauf des Lärchenschnittholzes beantragt.
Der Gemeinderat nimmt auch diesen Antrag einstimmig ohne Debatte an. Punkt 6.) Zl. 100/Präs. 1947 Festsetzung der Funktionsgebühren für Stadträte und Referenten. Gemeinderat Julius Russmann: In den vergangenen zwei Jahren des demokratischen Regimes haben sich der Stadtverwaltung eine grosse Anzahl von ehrenamtlichen Helfern in uneigennützigster Weise zur Verfügung gestellt. Unter diesen sind besonders die Herren Stadträte zu nennen. Diese haben fast jeden Tag in ihrer Sparte einen Amtsverkehr abzuwickeln und ihr Wissen ist oft bei sehr weitgehenden Entscheidungen unerlässlich. Diese überaus grosse Beanspruchung einzelner Funktionäre hat dazu geführt, dass diese für ihre fehlenden Arbeitsstunden in ihren Betrieben Ersatzkräfte heranziehen mussten. Auf Grund der bestehenden Bestimmungen war es selbstverständlich, den entgangenen Arbeitsverdienst und die sonstigen Auslagen zu ersetzen. Dies musste aber bei einem genauen Nachweis der einzelnen Posten erfolgen. Eine derartige Regelung führt aber dazu, dass einzelne verdienstvolle Funktionäre schillingweise ihre Auslagen und Lohnentgänge ausweisen müssen, ein Vorgang, der fast beschämend wirkt. Im Hinblick auf diese Sachlage wird daher beantragt, bei denjenigen Stadträten und Gemeindevertreters, die als ständige Referenten bestellt wurden und weniger als S 400.- netto im Monat Einkommen beziehen, eine Pauschalvergütung für entgangenen Lohn und Spesenbeitrag zu bewilligen. Antrag des Stadtrates und Finanz-und Rechtsausschusses vom 29.IV.1947: "Der Gemeinderat beschliesse: An die Stadträte und ständigen Referenten, die weniger als S 400.- (vierhundert) netto pro Monat Einkommen beziehen, wird als Funktionsgebühr ein Betrag von S 100.- (einhundert) monatlich netto bewilligt. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Als Wirksamkeitsbeginn wird der 1.Mai 1947 festgelegt.
Punkt 7.) Bebauungsplan Münichholz. Referent Bürgermeisterstellvertreter Franz Paulmayr führt im wesentlichen aus: Der Stadtteil Münichholz bot bei Kriegsschluss ein unvollständiges Bild. Nach erfolgten Verhandlungen hat die Montanblock-Baustab G.m.b.H. über Auftrag des Magistrates Steyr einen Gesamtbebauungsplan ausgearbeitet. Dieser soll als Grundlage der künftigen Bebauung jede Fehlplanung weiterer Bauten verhindern und den derzeit unbefriedigenden Teilausbau der Siedlung durch Lenkung aller weiteren Bauten zu einem befriedigenden Gesamtausbau führen. Die Siedlung umfasst gegenwärtig 2300 Wohnungen mit ca. 10.000 Einwohnern. 300 Wohnungen befinden sich im Bau. Durch Neubauten von Siedlungshäusern durch Siedlungsgenossenschaften soll Münichholz auf insgesamt 3200 Wohnungen für ca. 14.000 Menschen vergrössert werden. Die Vergrösserung erfordert auch die Errichtung von eigenen Amtern, insbesonders von Zweigstellen des WirtschaftsErnährungs- und Arbeitsamtes, wovon bereits in den früheren Sitzungen des Gemeinderates die Rede war. Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 6.V.1947 folgenden Antrag angenommen: "Der Gemeinderat beschliesse, den Bebauungsplan Münichholz in Gültigkeit treten zu lassen." Stadtrat Anton Azwanger regt an, das Bild der typischen Siedlung des vergangenen Regimes durch Lockerung des Baubildes etwas zu verwischen. Besonders die erwähnten Siedlungen könnten wesentlich dazu beitragen, das Bild freundlicher und würdiger zu gestalten. Bürgermeister Steinbrecher betont im Schlusswort, dass die Anregungen des Stadtrates Azwanger im vorliegenden Plan Berücksichtigung finden. Die höheren Häuser sollen im Zentrum liegen und die Siedlungen an den Rändern das Bild auflockern. Industrieanlagen werden gegen das Bahngeleise abgedrängt und damit ausserhalb des Wohnviertels zu stehen kommen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Schluss der Sitzung : 18 Uhr. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Die Protokollprüfer:
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