werk der unteren Ennsbrücke, deren Kosten mit S 5.000,- bis S 10.000.- ( fünftausend bis zehntausend Schillinge) geschätzt sind, wird genehmigt." Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Punkt 11.) Zl. 7750/45 Stadtteil Hinterberg, Flächenwidmungsund Teilverbauungsplan. Berichterstatter Gemeinderat Karl Kokesch bringt einen Bericht des Stadtbauamtes Steyr vom 28.1.1947, Zl. 7750 45 zur Verlesung und ersucht um Annahme nachfolgenden, in der Sitzung des Bau- und Verwaltungsausschusses vom 6.II.1947 genehmigten Bauamtsvorschlages: 1.) Der im Plan 3 dargestellte Flächenwidmungsplan wird grundsätzlich genehmigt. Darnach wird der zwischen der Haagerstrasse und der Bahn gelegene Grundstreifen für die Unterbringung gewerblicher Betriebe und die Errichtung eines Schlachthofes in der im Plan dargestellten Lage und in dem dort ersichtlich gemachten Ausmasse bestimmt. 2.) Das im Plan 3 als Siedlungsgelände ausgewiesene Grundstück soll zunächst nur in jenem Ausmasse Wohnzwecken gewidmet sein, als es bereits durch Siedlungshäuser verbaut und dadurch von vornherein als Wohngebiet gekennzeichnet ist. 3.) Die zwischen den beiden kleinen Siedlungen gelegenen Gründe sollen im Flächenwidmungsplan als Baugelände für gemischtes Baugebiet (Wohnzwecke und gewerbliche Betriebe) ausgewiesen werden, entsprechend den bereits bestehenden Ansätzen. Demgemäss ist in den Aufbauplänen für dieses Teilgebiet auf einen in städtebaulicher Hinsicht befriedigenden Übergang des Wohngebietes zu den Anlagen gewerblicher Richtung Bedacht zu nehmen. 4.) Im Rahmen der unter Punkt (3) festgelegten Flächenwidmung wird der in Plan 6 dargestellte Teilbebauungsplan vom 17. Jänner 1947 im Masstabe 1:1000 als Baulinienplan, das ist als Darstellung der Grenzlinien zwischen Baugründen und öffentlichen Verkehrsflächen, grundsätzlich genehmigt. 5.) In dem unter Punkt (4) genannten Baulinienplan sind die zunächst bereits bestehenden Betriebe so einzugliedern, dass eine geordnete städtebauliche Gestaltung dieses Teilgebietes gesichert ist. 6.) Mit der Genehmigung des unter Punkt (4) genannten Teilbebauungsplanes finden auf die in diesem Plan festgelegten Baulinien die in der Bauordnung für die Stadt Steyr (L.G. u. V.Bl. Nr.14 vom 13.3.1875) enthaltenen Bestimmungen über die Einhaltung der Baulinie und des Niveaus Anwendung. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen.
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