1/1939,S.2351). Es haben zu lauten: § 2 Abs.(1), Pkt.4 „Veranstaltungen, die der Leibesübung dienen, insofern kein Eintrittsgeld oder sonstiges wie immer geartetes Entgelt erhoben werden (Zuschläge zu Speisen oder Getränken usw.)." "(1) Die Steuer beträgt unbeschadet der Sonderregelung für die Vorführung von Bildstreifen (§ 9) 20 v.H. des Preises oder Entgeltes (§ 6). (2) Für Veranstaltungen der in § 1, Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art beträgt die Steuer, sofern die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabfolgung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen und Tanzen der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist, 10 von Hundert. (3) Für Veranstaltungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art beträgt die Steuer 30 von Hundert. (4) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den vollen Groschenbetrag nach oben abgerundet." § 9 "(1) Für Veranstaltungen der in § 1, Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art beträgt die Steuer 20 von Hundert des Preises oder Entgeltes. (2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, die von einer zuständigen behördlichen Filmprüfungsstelle als staatspolitisch wertvoll, künstlerisch wertvoll, volkstümlich wertvoll oder volksbildend anerkannt sind, in einer Gesamtlänge von mehr als 250 Meter vorgeführt werden, so tritt an die Stelle des in Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes ein ermässigter Steuersatz. Der ermässigte Steuersatz beträgt, wenn die Gesamtlänge der vorgeführten anerkannten Bildstreifen von der Gesamtlänge aller vorgeführten Bildstreifen mehr als die Hälfte ausmacht, 10 von Hundert. (3) Werden nur Filme ohne fortlaufende Spielhandlung (Wochenschauen) gezeigt, tritt Steuerfreiheit ein." 4.) für eine Änderung des Pferdesteuergesetzes. Die im § 95 des Gesetzes vom 11. Mai 1937, Abschn. IX (LGBl. f.O.Ö. Nr. 23) festgesetzten Schillingbeträge gelten mit
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