Gemeinderatsprotokoll vom 15. April 1947

mit Gesamteinnahmen von S 4,129.600.- und Gesamtausgaben von, S 5,889.300.- Abgang S 1,759.700.- 2. Der ausserordentliche Haushalt mit Gesamteinnahmen von S 2,342.000.- und Gesamtausgaben von S 2,342.000.- Überschuss Abgang —.— 3. Der Wirtschaftsplan der Städt. Unternehmungen mit Gesamteinnahmen von 423.200.- und Gesamtausgaben von 80.540.- Überschuss S 42.560.- II Zur teilweisen Deckung des Abganges werden A die Steuersätze für die nachstehenden Gemeindesteuern erhöht und wie folgt festgesetzt : 1.) Gewerbesteuer für das Jahr 1947 a) nach dem Gewerbeertrag und Kapital Hebesatz 300 v.H. b) Zweigstellensteuer Hebesatz 390 v.H. c) Lohnsummensteuer Hebesatz 1000 v.H. d) Zweigstellensteuer nach der Lohnsumme Hebesatz 1300 v.H. 2.) Grundsteuer für das Jahr 1947 a) Grundsteuer A für land-und forstwirtschaftliche Betriebe Hebesatz 100 v.H. b) Grundsteuer B für andere Grundstücke soweit sie nicht nach Erstarrungsbetrag zu erheben ist Hebesatz 230 v.H. B Bei der zuständigen Behörde ist der Antrag auf Bewilligung zu stellen: 1.) Für eine Kommunalabgabe auf die Lohnsummensteuer. Als Zuschlag zur Lohnsummensteuer ist von einer steuerpflichtigen monatlichen Lohnsumme (§ 24 Gew.St.Ges.) einzuheben mit Wirksamkeitsbeginn vom 1.Jänner 1947 für das Jahr 1947. a) von S 20.000.- bis S 100.000.- im Ausmasse v. 50 v.H. b) von über S 100.000.- im Ausmasse v. 100 v.H. 2.) für eine Kommunalabgabe auf die Grundsteuer B. Bei Grundstücken, für die die Grundsteuer in Form des Erstarrungbetrages erhoben wird ist eine Kommunalabgabe als Zuschlag zur Grundsteuer einzuheben im Ausmasse von 30 v.H. bis zum Inkrafttreten des Wiederaufbaugesetzes. 3.) für eine Änderung des Vergnügungssteuergesetzes (RGBI.

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