Gemeinderatsprotokoll vom 17. Jänner 1947

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem herrschenden und den dienenden Grundstücken sind sehr vielgestaltig. Wesentlich ist dabei, dass die Stadtgemeinde aus dem Rechte auch verschiedene Verpflichtungen erwachsen, wie z.B. Erhaltung der Leitung selbst, sowie der Putzkästen und Marksteine, Reinigung, allfällige Verlegung der Leitung bei Bebauung von Grundstücken, Ersatz verursachter Schäden und endlich Zahlung eines Brunnenzinses und Leitungszinses. Diese Zinse sind zum Teil schon abgelöst, andere scheinen es zu sein, weil sie nicht mehr bezahlt werden, nur fehlen die Ablösungsurkunden. Offen ist noch die Frage der Zinszahlung an die Eheleute Bernecker, die zuletzt im Jahre 1944 RM 13.44 erhielten. Die Eintragung im Grundbuch in der EZ. 179 Steyr als Geldlast C PZl.11 wurde bereits am 7.5.1943 nach § 2 Vdg. 19.1. 1942, RGBI. I Se.37 von amtswegen gelöscht (Eintragung vor dem 1.9.1922 - wirtschaftlicher Wert übersteigt nicht RA 1M.-). Hingegen ist die Dienstbarkeit als Reallast auf der Liegenschaft Bernecker EZ. 113 Garsten unter C PZ. 1 eingetragen. Ungeklärt sind die Verhältnisse mit den Rechtsnachfolgern des röm.kath. Stadtpfarrhofes, der ursprünglich auch Eigentümer von Parzellen war, über die die Leitung ging, die aber von ihm verkauft wurden. Eine Eintragung findet sich hier nicht im Grundbuche oder Landtafel wie dies auch in anderen Fällen vorkommt, weil in diesen anderen Fällen die Eintragung im Grundbuche vertraglich abgeschlossen wurde. Ein Vertrag mit dem Stadtpfarrhof ist nicht vorfindlich, doch dürften die Rechtsverhältnisse auch nicht anders sein, wie bei den übrigen damaligen Grundeigentümern, weil bei diesen die ursprünglichen Verträge über diese Servitute alle gleichlauten. Das Bauamt hat nun am 2.V.1945 die gänzliche Auflassung dieses Wasserbezugs- bzw. Wasserleitungsrechtes beantragt um nicht für die Instandhaltung verpflichtet zu sein. Dazu kommen noch die weiteren bereits erwähnten Verpflichtungen. Das städt. Objekt Werndlvilla, Leopold Werndlstr. Nr.5, 7 wurde, da die Quelle nur zeitweise das erforderliche Wasser lieferte, an die städt. Wasserleitung angeschlossen. Auch ist die lange Rohrleitung undicht, sodass seit langer Zeit überhaupt kein Wasser mehr aus der Quelle bezogen werden kann. Auch hat das Wasser keinen Druck, weil in der Brunnenstube zeitweilig zu wenig Wasser ist. Bei der Auflassung wären an der Rohrleitung keine Arbeiten notwendig, auf eine Ausgrabung der Röhren wird verzichtet. Eine neuerliche Inanspruchnahme der Leitung kommt nicht in Frage, weil das städt. Objekt an die städtische Wasserleitung

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