gleichs-Übergangsgesetzes vor, nach welchem für die Jahre 1946 und 1947 im allgemeinen noch die bisher in Geltung gestandenen Finanzgrundlagen des Deutschen Reiches zu gelten hätten, jedoch ist dieser Gesetzentwurf bisher vom Nationalrat noch nicht behandelt worden. Wichtig ist, dass nach diesem Gesetzentwurf bombengeschädigten Gemeinden die Kriegsbeiträge A und B erlassen werden sollen. Weiters sollen die Gemeinden nicht mehr einen Gewerbesteuer-Ausgleichsbetrag, sondern das örtliche Steueraufkommen und bei der Bürgersteuer einen soweit gekürzten Betrag erhalten, als die Einkommensteuer gegenüber dem Jahre 1941, das ist das Jahr, in welchem die Bürgersteuer in die Einkommensteuer eingebaut wurde, zurückgeht. Damit ist auch die Berechnung der wichtigsten eigenen Steuereinnahmen der Stadt völlig ungewiss. Dazu kommt noch, dass der Staat bis zur Regelung der finanziellen Bestimmungen zwischen Staat und Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von nur 50% der Beträge des Rechnungsjahres 1944 vorsieht. Nach wie vor sind aber die einzigen massgeblichen Einnahmequellen die Steuern. Das Fehlen anderer Einnahmequellen, insbesonders von Gemeindeeinrichtungen und städtischen Versorgungsbetrieben wirkt sich äusserst ungünstig aus. Umsomehr, als ein Grossteil der Steuern zu viel von der wirtschaftlichen Konjunktur abhängig ist. Jeder Tiefstand der Wirtschaftskonjunktur hat nicht nur ein Absinken der Steuereinnahmen, sondern zugleich auch ein progressives Ansteigen der Ausgaben, insbesonders der Fürsorgeausgaben, zur Folge. Hiezu kommt noch die eigenartige Wirtschaftsstruktur unserer Stadt. Die Steyr-Werke sind der einzige dominierende Betrieb, ja die Stadt ist schlechthin auf sie angewiesen. Während die Friedensbelegschaft der Werke bei einem normalen Betriebsumfang schon ca. 5.000 Menschen zählte, fällt der nächstgrosse Betrieb dieser Stadt auf eine Belegschaft von weniger als 200 Menschen herab. Aufschlussreich für die Charakterisierung der Struktur ist eine statistische Aufzeichnung über die Lohnsummensteuer. Von den 900 Gewerbetreibenden sind allein 768 von der Lohnsummensteuer befreit, weil die Jahreslohnsumme weniger als S 7.200.-- beträgt. In 82 Betrieben beträgt die Lohnsumme im Jahre zwischen S 7.200.-- bis S 24.000.--, in 50 Betrieben über, S 24.000.--. Von den letztgenannten Betrieben beschäftigen 41 Betriebe bis 50 Arbeiter und Angestellte
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