Städtetag gegen die Beibehaltung dieser Beiträge ablehnende Stellung eingenommen hat und trotzdem die Stadt Steyr sowohl im Jahre 1944 als auch 1945 zur Leistung des Kriegsbeitrages C nicht herangezogen wurde. Die neue Regierungsvorlage zum Finanz-Überleitungsgesetz sieht jedoch die Heranziehung der Gemeinden zur Kriegsbeitragsleistung als Wiederaufbaubetrag vor. Auch die Höhe der Landesumlage ist noch nicht feststehend. Sie wurde mit S 196.000.-- voranschlagt. Der ausserordentliche Voranschlag sieht zur Errichtung eines Feuerwehrdepots einen Betrag von S 20.000.- vor. Nach diesen Erläuterungen unterbreitet Stadtrat Schanovsky folgenden Antrag: "Der Gemeinderat genehmige den vom Stadtrat erstellten ordentlichen Voranschlag für das Jahr 1946 mit einem Erfordernis von S 5,315.600.— und einer Bedeckung von S 4,403.550.-- somit mit einem Abgang von S 912.050.— und einen ausserordentlichen Voranschlag mit Gesamteinnahmen und Ausgaben von S 20.000.--. Der Stadtrat wird unter einem ermächtigt, alle ihm geeignet erscheinenden Massnahmen zu verfügen, um das Defizit zu verringern." Bürgermeisterstellvertreter Franz Paulmayr. Der Haushaltsplan einer Gemeinde ist zweifellos in erster Linie bedingt durch die Steuererträge und Eingänge, deren Höhe und Ertrag selbstverständlich in erster Linie wieder von der wirtschaftlichen Konjunktur abhängig ist. Ein Umstand, der bei der Erstellung des Vorschlages sehr erschwerend wirkt ist der, dass ein Finanzgesetz, welches die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften regelt, bis heute noch nicht besteht, dass die Auswirkung der Kriegsschäden, des Schillinggesetzes u.s.w. auf die Bilanzen und hiedurch ebenso der Gewerbeertrag und das Gewerbekapitai, die die Grundlage der Gewerbe-
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