übersteigen, S 25.- und für solche, deren Bezüge zwischen 147.- und S 171.- liegen, die Differenz auf S 172.-. Bei Anfall von Bezugserhöhungen (Vorrückung, Lohnerhöhung) verringert sich die Zuwendung um den Betrag der Erhöhung. Mit der Zuwendung sind nicht zu beteilen alle in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sowie jene Bediensteten, die im Genusse der vollen freien Station bzw. Naturalverpflegung stehen. Die Zuwendung wird erstmalig für den Monat Juli 1946 ausbezahlt. Der Antrag wird einstimmig ohne Debatte angenommen. Der Bürgermeister schliesst die Sitzung um 18.30 Uhr. Der Vorsitzende : Die Protokollprüfer: Der Schriftführer:
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