Otto Ehler - Eisengewerbe und Stadtentwicklung

—41— Erste Zeugstätte von der Unterwasserseite um 1830 Da der Produktionsfaktor Wasser nicht mehr ausreichte, wurden um die Jahrhundertwende Stationärmotoren aufgestellt, um einerseits die durch ein unterschiedliches Wasserdarbot verursachten Energieschwankungen aus den Wasserrädern auszugleichen und andererseits die nun zu geringe Wasserenergie durch die von den Motoren gelieferte Energie zu vermehren. Diese Motorenaufstellung erforderte bauliche und sicherheitstechnische Maßnahmen. Die Größe der Schleifsteine nahm zu. Um die Steine an Ort und Stelle bringen zu können, mussten die Zugangsstege verstärkt werden. Die Steine wurden aus Gleis in Niederösterreich bezogen. Der heimische Sandstein aus dem Ramingtal im Osten von Steyr und der Stein aus Dürnbach im Süden der Stadt, die man versuchsweise verwendete, um Transportkosten zu sparen, erwiesen sich als nicht brauchbar. Die Erlassung des Wasserrechtsgesetzes 1870 G. u. Vb. Nr. 32 und die im gleichen Zeitraum erfolgte Neufassung des Grundbuches machten es notwendig, dass die Herren bürgerlichen Wührgrabler die bestehenden Wehrgrabenordnungen aus den Jahren 1529 und 1585, die noch immer Gültigkeit hatten, durch eine der neuen Gesetzeslage entsprechende Vereinbarung ersetzten. Es kam zur Gründung einer Wassergenossenschaft, die sich Wehrgrabencommune nannte und die den Forderungen des neuen Wasserrechtsgesetzes, und zwar des Abschnittes 4, entsprach. Die Wehrgrabencommune reichte ihre Satzungen beim Magistrat ein. Die Stadt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Wehrgraben und seine Anlagen Schutzwasserbauten seien. DieWehrgrabencommune stellte dem entgegen, dass die Ratifikation der Statuten höchst dringlich sei, um den Wehrgraben als Gemeinschaftseigentum der Genossenschaft, und zwar als Werkwasser, in das Wasserbuch zu bringen. Sollte dies nicht möglich sein, entstünde der Commune ein Schaden. Ein Zustand in den Besitzverhältnissen, der sicher schon ein halbes Jahrtausend bestanden habe, sollte nach Ansicht der Commune beibehalten werden. Die Statuten wurden von der Commune als Gesellschaftsvertrag angesehen, der die gemeinschaftliche Herhaltung und Benützung des Werkwassers regelte. Es kam zu einer Wiedervorlage der Statuten bei der Stadt, die zugunsten der Wehrgrabencommune ausfiel, sodass die Statuten – die Wiedervorlage war als Rekurs gewertet worden - nach Entscheidung der Statthalterei am 27. Oktober 1879 genehmigt wurden. Von besonderem Interesse ist in der Entscheidung der Statthalterei, die Bezeichnung des Wehrgrabens als künstliches Gerinne. Mit der Industrialisierung wurden gesetzliche Regelungen erforderlich, die es bisher nicht gab. Neben dem neuen Wasserrecht kam es zu baurechtlichen Neuerungen. Die Stadt Steyr erhielt mit dem Gesetz vom 13. März 1875, LGBl. Nr. 14 eine Bauordnung. Arbeits- und gewerberechtliche Neuerungen wurden ebenfalls eingeführt, die ihren Niederschlag bei Genehmigungsverfahren fanden.

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