—128— 11tens Sollen die Herren Wührgrabler in der 3ten Zeugstatt, als beim Kupfer und Pfannenhammer Werkgaden mit Einlegung des vorgerichten Köttenbaumes bei den kleine Ablass nicht zu voreilig sein, weil sie bei den kleinen Wasser dadurch den darauffolgenden zwoen Zeugstätten schädlich sind, und mit Einlegung des gleichbesagten Köttenbaumes / wenn die 3te Zeugstatt ohne denselben genug Wasser hat : / das denenselben nachfolgenden Zeugstätten ausfliessende, und zugehörige Fluder Wasser über die Wühr unnutz hinaus drängen, und denen darauffolgende entziehen, 12tens hat jeder Herr Wührgrabler bei den gewöhnlich ausgedingten Wahl, welches allzeit nach gepflogener Rechnungsaufnahme gehalten wird, selbst persönlich zu erscheinen, und wenn Er Urs ach halber nicht dabei verbleiben könnte, so solle Er niemals anstatt seiner eine den Herren Wührgräblern unanständige Person sitzen lassen. Auch bleibt es 13tens bei der schon vorhin löblich gepflogenen und von unsern Herren Wührgräblern Vorfahren sel. ordentlich gehaltenen Anordnung, dass jeder Herr Wührgräbler persönlich bei der darauffolgenden Tag von denen bürgerl. Herren Wührgrabens Eigentümern angeordneten Hl. Messe, welche für die Verstorbenen samtl. Herren Wührgrabler Eigentümer gehalten wird, beiwohne, und zum Opfer gehe, oder wenn es allenfalls Krank, oder aus wichtigen Ursachen nicht erscheinen könnte, eines von seinemHause dieses zu verrichten bestimme, in Unterlassungs Fall aber der ausbleibende Wührgrabler 15 Kr. welche für die Armen auszuteilen kommen, Strafgeld bei den Wührgrabens Kassier zahlen müsste. Endlich wird 14tens dem Neu aufgenommenen Herrn WÜhrgrabler auferlegt, dass Er nach geschehener Vorlesung dieser kundgemachten Ordnung, oder vielmehr Richtschnur, wie er sich zu verhalten hat, bei denen dermalen ernanntenWÜhrgrabens vorgesetzten die von jeher bestimmte Einkaufs, oder Aufnehmungs Tag von jedem inhabenden Fluder per 1 fl 30 Kr erlege. Schliesslich hat der neu aufgenommene Herr Wührgrabens Eigentümer gemäss der alt, löblich und üblich eingeführten Gewohnheit noch bey damals ernannten Herrn Wührgrabens vorgesetzten mittels rechten Handreichung zu versprechen, dass Er alle vorgeschriebenen und ihm vorgelesenen bürgerl. Wührgrabens Ordnungs Punkten nicht nur eingehen, sondern auch halten will, solang Er das an ihm gebrachte Werkgaden besitze, wohingegen ihm auch hierauf die Herren Wührgrabens Eigentümer versprechen, und versichern werden, dass er als ein Wührgrabler auf genommen sey und in Erforderungs Fall/: was den bürgerl. Wührgraben betret :/ allzeit geschützet, und manuwirt werde, welches ihm hiemit zur Wissenschaft, gleichwie allen vorhin aufgenommenen Wührgräblern der Ordnung nach angezeiget wird. Zeugnuhs Dass Vorbeschriebene, und in die behörige Punkten abgeteilte Wührgrabens Ordnung von denen sämentl. anwesenden Respektive Herrn Wührgrabens Eigentümer wiederum einhellig erneuert worden, von mir aber zu Ende unterschriebenen und gefertigten, als derzeit aufgesteltten Magistratl. Herrn Kommissarius bestätigt und den sament. Herren Wührgrabens Eigentümer, solche Vorschriftsmässig nicht nur zu halten, als auch solche zu observieren in Nahmen des Ehrsamen und Löblichen Wohlweisen Magistrats allhier aufgetragen, und anbefohlen sodann auch das Original hievon aufzuheben, und eine Abschrift hievon den Herrn Wührgrabens Kassier /: welcher solche einen jeden neu aufzunehmenden Herrn Wührgräbler vorzutragen hat :/ zu behändigen veranlasset worden, bezeigt meine Eigene Nahmens Unterschrift, und Eigenes Sigill. Aetum am 1. Sonntag nach Hl.3 Könige als den 9.ten Jänner 1585 Jahr Hannss Michael Aiden mp k.k. Stadtrichter und derzeit Magistratlicher Verordneter Wührgrabens Kommissarius.
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