—127— 5tens den neu aufgenommenen Herrn Wührgrabens Eigentümer gemeldet und auferleget, dass Er sich gleich den anderen Wührgrabens Eigentümern verobligieren, und verbinden muss, mit seinen dermaligen, als künftigen Vermögen in Genere, et Specie, für die nicht nur jetzige sondern auch künftige Wührgrabens Pahsiva so lang selber sein Fluderwerkgaden besitztet :/ nicht nur zu haften, sondern was mit seinen geniessenden Fluderwasser Zeil ihn darauf zuzahlen auferleget werden solle, gleich den übrigen Wührgrabens Eigentümern zu vergüten, und zu zahlen; in Verweigerung aber dieser gleich gemelten Verobligierung der neue eintretende Herr Wührgrabler nicht auf genommen wurde, und sich auch zugleich gefallen lassen müsste, was ihm von der Seite der gesamten Respektive Herren Wührgrabens Eigentümer zur jährl. Zahlung für die Geniessung des Wassers auf sein Fluderwerkgaden auferlegt wurde. Nicht minder wird ihm 6tens auferlegt zu versprechen, dass er zur bestimmten Zeit das jährl. Fluder, oder sogenannte Grabengeld, welches zur Bestreitung des Gebäuden zur Abstossung der jährl. Interessen, und allenfalls auch Tilgung der Pahsiva angewendet wird, entrichte, und nicht die schuldige Zahlung solange hinausschiebe, dass es an der jährlichen Wührgrabens Rechnung eine Hindernis machen kann. Welches daher 7tens Bei öftrigen Grabensgeldzahlungs Verschub, Verlängerung oder Abstreifung und Ableugnung sich der Herr Wührgrabler nicht nur gefallen, sondern auch die Schuld sich selbst zuschrieben muss, wenn ihm sein Fluder, nach den Vorfahren deren Respektive Herrn Vorfahren sel. und gemäss des Wehrgrabens Eigentums Recht vernaglet, oder versetzt, folglich zur Bestreitung seines Werksgadens kein Wasser mehr gelasset wird, bis nicht die gänzliche Zahlung des ausständigen Grabengeldes, oder auch des Pahsiv Capitals Abstossungs auferlegten Geldes geleistet ist. Eben so 8tens wird auch den neu aufgenommenen Herrn Wührgrabler ausdrücklich gemeldet, und auferlegt, dass Er allzeit ausgenommen in Krankheits, oder solchen Umständen, wo es mit wahren Verhältnis Ursachen nicht sein kann persönlich bey der jährlich. Wührgrabensrechnung Aufnahm sowohl, als auch bey anderen von denen Wührgrabens Vorstehern angeordneten Zusammenkünften, oder Beschauungs-Vernehmungen erscheine, damit Er auch wisse, und einsehe, was für Anliegenheiten bei den bürgerl. Wührgraben in Jahr hindurch vorgekommen, und wie solche erörtert worden, und mit der Zeit durch die Erfahrenheit auch wiederum /: weil der Wührgrabens sein beständige Existenz behaltet :/ die künftigen neu ankommenden Wührgrabler unterrichten, und so belehren kann, wie die verschiedene Vorfallenheiten erörtert, und bey sich ereignenden Wasserschäden dem bevorstehenden noch grösseren Schaden vorgebeugt worden. 9tens Ist es sowohl dem neu aufgenommenen, als auch den übrigen Wührgrabens Eigentümern die Pflicht und Schuldigkeit, dass, wenn einer bey sich ergebenden Wassergüssen er sehen sollte, dass sich was zum Schaden des Bürgerl. Wührgrabens ereignen kann, Er alsogleich dem nächsten Wührgrabens Vorsteher, es sei in was immer für einer Zeugstatt :/ solches melde, oder zu wissen machen lasse, damit der sich was ereignen könnende Schaden verhütet werden kann. Eben so solle 10tens auch bei sich ergebendenWassergüssen der äusserst Bedacht genommen werden, dass sie Ablasse/: wie es von jeher gebräuchlich war, absonderlich aber bei denen in Aichet sich befindlichen Wührgrablern zeitlich aufgebrochen werden; Auch die zwo Fallen/: wenn es die Not erheischet, und der nachfolgenden Zeugstatt nicht schädlich ist :/ sollen zur rechten Zeit, damit dem daraus entstehen könnenden Schaden vorgekommen wird, aufgezogen, und nach Umständen eröffnet werden.
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