—126— 9 Anzeige 1585 Welche einen neu aufzunehmenden oder in das bürgerliche Wührgrabens Eigentum eintretenden und respektive Herrn Wührgräbler nach alt. und löblich eingeführter Gewohnheit der Respektive Herrn Wührgrabens Vorfahren ordentlich vorgelesen werden solle, auf dass er sich darnach und zu verhalten wisse. Und zwar: 1 tens Gleichwie die Respektive Herrn Vorfahrer als Besitzer des Bürgerl. Wührgrabens, und Eigentümer in der k.k. und Landesfürstl. Kammer Guts Stadt Steyr denen neu in das Wührgrabens Eigentum eintretenden Werkgadens Inhabern auferlegt haben, also auch ferners Selben auferlegt wird, dass er sich bei unseren damals ernannten Respektive Herrn Wührgrabens vorgesetzten ordentlich, nach geschehener Anfrage von Wührgrabens Zimmermeister melde, und Ihnen seinen Tauf, und Zunahmen, wie das Fluderwerksgaden, welches Er erkauft ererbet, oder durch rechtsmässige Befugnis an sich gebracht habe, ansage, und mit denen Herrn Wührgrabens vorgesetzten nach alten Wührgrabens Gebrauch ordentlich angelobe, und verspreche, dass Er mit denen sämtlichen Herrn Wührgräblern Anliegenheiten auch mittragen, und erdulden, auch alles, was den bürgerl. Wührgrablern nur immer schädlich fallen mag, abwende, und vernichten, folglich mit Ihnen heben, und leben will. 2tens Damit der in das hiesige bürgerl. Wührgrabens Eigentum /: welches denen hiesigen Werkgadens Besitzern von einen Löbl. Ehrsamen, vorsichtig, und Wohlweisen Magistrat der hiesigen Kammerguts Stadt Steyr am Mittwoch nach Lartare, welches der 15te Tag des Monats März in 1564te Jahr war, eingeräumt und mit Gutheissung der Wohllöbl. Wassergerichts, und Vogt Obrigkeit bei der Herrschaft in Schloss Steyr durch ein denen hiesigen Bürgerl. Wührgrabens Eigentum zugestelltes, und unter vorgemelten dato ausgefertigtes Dekret kund und zu wissen gemacht worden ist : / eintretende Herr Wührgrabler wisse, wann bei denen bürgerl. Herren Wührgrablern das Eigentum angefangen, warum eine Wührgrabens Ordnung errichtet worden, und wie solcher gehalten und aufgenommen werde. So wird ihm hiemit im Namen der namentb: Herren Wührgrablern Eigentümer. 3tens Angedeutet, und versichert, dass Ihm wiederum von Ihnen /: welches denen Respektive Herren Wührgrablern insgesamt, Eigentumlich und welches zu Betreibung der verschiedenen hiesigen Bürgerl. Werksgade, und Wührgrabens Zeugstätten hergeleitet, und benutzet wird :/ reichen Steyrfluss Wasser, dasjenige Fluderwasser /: welches Seine Vorfahrer von jeher genossen, und von Anbeginn seiner Fluderwerksgaden ordnungsgemäss zugeteilet worden : / zugesichert, und dergestalten zu benutzen eingeräumet wird, dass dem neu anerkannten Herrn Wührgräbler, wann ihm von einem anderen Wührgräbler, oder Nachbarn, und was immer für eine Art und Weise etwas von demjenigen Wasser, welches seinen eigentuml. Fluder von bürgerl. Wührgraben zugeteilt ist, entzogen, oder weggenommen werden solle von Seite der gesamten Wührgrabler, als einzige Fluderwasser-Eigentümer geschützt, verteidigt, und das von seinen Fluder entzogenen Wassern, über kurz, oder lang, sowie vorhin zur Benutzung eingeräumt und zugestellt werden muss. Dahingegen 4tens den neu aufgenommenen Herrn Wührgräblern ausdrücklich auferlegt, und verboten wird; dass Er ohne Wissen und Einstimmung, also auch Anerkennung der samtl. Herren Wührgräberns Eigentümer, auch im Fall der Wohllöblichen Wasser-Gerichts-Obrigkeit, mit seinen Fluder Gebäude, wo es das Wasser betrifft, es mag entweder dem Nachfolger, oder auch Nachbarn schädlich, oder nützlich sein, keine Veränderung oder Steuerung eigenmächtig vornehmen solle, noch dürfe. Ebenfalls wird auch
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