Eisenhandel im vorindustriellen Steyr
- 336 - Grundbuch der Stadt Steyr besaß Johann Josef Koller im Jahre 1735 das Gabriel-Arbacheri- sche-Haus (topografische Nr. 778), die beiden Geymannischen- und Cosmannischen Häuser mit Garten in Pyrach (Nr. 782), das Andrä-Menhardtische-Haus mit Garten in Pyrach (Nr. 783), das Scheichlische- oder Michael-Schrottmüllerische-Haus mit Garten in Pyrach (Nr. 797) und das Gregori-Schünerische -Haus mit Garten in Pyrach (Nr. 796). 1874 Eng im Zusammenhang mit dem Immobilienbesitz der Familie Koller außerhalb der Stadt steht der älteste Sohn aus Johann Josef Kollers erster Ehe mit Maria Theresia – Johann Adam von Koller. Durch den Tod der ersten Ehefrau und der Wiederverheiratung Johann Josefs mit Maria Elisabetha Hörzenberger kam es zum innerfamiliären Konflikt, als es um die Aufteilung des Immobilienbesitzes nach Johann Josefs Tod im Jahr 1742 ging. Kollers Witwe und sein erstgeborener Sohn Johann Adam stritten um diese Gartenhäuser, da unklar war, ob für die Abhandlung der Verlassenschaft das Testament oder doch der Heiratsvertrag herangezogen werden sollte. Die Gerhaben der Koller Witwe und ihrer noch minderjährigen Kinder beanstan- deten, dass sich Johann Adam von Koller noch vor Klärung dieser Frage eigenmächtig am Gey- mannischen Garten bedient habe, indem er darauf einen Stadl errichten und die Mauern um viel Geld erhöhen habe lassen. Außerdem habe er dort Gras gemäht und Weegthettigkheiten verybet , obwohl ihm dies gar nicht zugestanden sei. Laut § 5 des Heiratsvertrages seien die Gartenhäuser dem ältesten Kind aus zweiter Ehe zugestanden, da es sich um ein Fideikommiss – also ein unveräußerliches und unteilbares Erbgut – handele. 1875 Dieses Fideikommiss wurde laut Testament Johann Josef Kollers mit dem in fine anncetirten Oncel angerichtet und betraf die Häuser und Gärten in Pyrach sowie die Hueber- und Hulblin- ger Zehente. Es ist anzunehmen, dass Johann Josef Kollers Onkel Johann Georg das Fideikom- miss errichtet hatte, womit er bestimmte, dass die Immobilien auf jeglichen männlichen Poßes- sor übergehen sollten. Da Johann Georg offenbar kinderlos starb, erbte sein nächster männli- cher Nachkomme – in diesem Fall sein Neffe Johann Josef – die Gartenhäuser und Zehente. Dieser entschied sich in seinem Testament jedoch dagegen, seinem erstgeborenen Sohn Johann Adam das Fideikommiss zu übertragen, sondern wollte den Besitz an seinen ältesten Sohn aus zweiter Ehe – Johann Josef Anton – und all dessen männlichen Nachkommen übergeben. 1876 Schließlich erhielt Johann Adam von Koller doch die beiden Geymannischen- und Cosmanni- schen Häuser und das Menhardtische Gartenhaus, welche direkt nebeneinander lagen, so wie 1874 StA Steyr, Hauß und auch Grund Buch (1735), Regal 10, Bd. 152, Nr. 120. 1875 Goethe Wörterbuch, Bd. 3, Sp. 707 f. 1876 StA Steyr, Informationspuncta (12.7.1743), Kasten XII, L1 FII 1–95 Nr. 67. Streit Fideikommiss
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