Die oberösterreichische Messerindustrie

39 und recht geschliffen", was ihrer Aufnahme ins Handwerk aber nicht hinderlich war. Die Meisterstücke waren sowohl für Meistersöhne als auch für jene Gesellen, die Meisterstöchter oder Witwen freiten, dieselben. Sie hatten 4 Stück zu schleifen. Ein fremder Geselle hatte 8 Stück zu schleifen. Die Meister des Schleiferhandwerks waren meist eingesessene Steyrer. Nach dem Handwerksbuch können wir feststellen, dass im Laufe der Zeit nur sehr wenige Meister von auswärts hier ansässig wur- den, es sind dies: 1683 Mardtin Diswuff aus Graz, 1686 Andreas Schareiss aus Wien mit 2 fl Strafzahlung, 1714 Hans Andam Polsterberger aus Steinbach, 1715 Hans Martin Buechfellner aus Steinbach, 1753 Wolf Wein- berger aus Kirchdorf, 1759 Johann Georg Krenmüller von Neuzeug, 1772 Engerlitzer Caspar vom Be- hamberg. 1820 erhielt Philipp Molterer das Meisterrecht auf die ihm erteilte Personalgerechtsame gegen einen Meisterrechtsbeitrag von 30 fl. Diese Eintragung ist zugleich die letzte über eine Meister- rechtsbewerbung, die im Handwerksbuch verzeichnet steht. Wie die Klingenschmiedemeister, so durften auch junge Schleifermeister im ersten Jahr ihrer Hand- werksausübung keinen Gesellen halten, es sei denn im Krankheitsfall. Der Sitte der Zeit entsprechend hatte auch das Handwerk der Schleifer eigene Besitzungen. Diese wurden meist durch Stiftungen ver- macht. Grund und Boden, Zehente und Abgaben, Häuser und Werkstätten zählten zum Eigentum der Handwerke. So verkauften 1499 der Meister Hanns Fröhlich und seine Gattin Margarete, Bürger zu Steyr, ihr Haus in "Aichach" mit Grund und Boden und allem Zubehör mit der Bedingung, dass die nachfolgenden Eigentümer jährlich 24 Pfd. Pfg. an das Handwerk zahlen sollten. 1 Als Ende des 16. Jhdt. das Schleifer- handwerk in Nöten kam, übernahm der Magistrat Steyr die Stiftungen mit ihren Verpflichtungen. 3. Die Messerermeister. Das Handwerk war vor allem bestrebt, die Söhne und Angehörigen seiner Meister zu schützen und zu fördern. Schon in den ältesten Privilegien wurden von Zugewanderten Geld und Meisterstück ge- fordert. Maßgebend für die Erlangung der Meisterwürde konnte neben ehelicher Geburt und tadello- sem Lebenswandel auch die Einheirat in eine Werkstatt sein. Selbst wenn der zukünftige Meister kein gelernter Messerergeselle war, erwarb er sich durch die bloße Verbindung mit einer Meisterfamilie das Meisterrecht. Die Freiheit von 1441 schaffte diesen Übelstand allerdings ab . 2 Meisterssöhne genossen schon als Lehrjungen den Vorzug einer verkürzten Lehrzeit, statt 5 Jahren nur 2, außerdem blieb ihnen die große Klippe, das Meisterstück, erspart. Denn sie waren Kraft ihrer Geburt rechtlich anerkannte Meister des Handwerks. Ein Messerergeselle dagegen, der keines Meisters Sohn war und auch nicht in das Handwerk ein- heiratete, hatte größte Schwierigkeiten zu überwinden, ehe er Meister wurde. Schon 1407 hatte ein Fremder vor Zulassung "drew phunt phenning in unser frawen zech" zu bezahlen. Die Ablegung der Meisterprüfung, die Anfertigung der Meisterstücke stellte auch imMessererhand- werk die große Klippe dar, die es zu überwinden galt, eh das heiß ersehnte Ziel, die Meisterwürde, erlangt werden konnte. 1584 wurde verfügt "auf allen österreichischen Messerwerkstätten durfte kein Geselle, er sei Meis- tersohn oder ein fremder, äußerer Geselle, der eine Meisters Witwe oder Tochter auf derselben Werk- stätte heiratete, das Meisterrecht erlangen, er habe denn zuvor von allen Dingen eine Probe gemacht, die gerecht, sauber und gut und zu derselben Werkstatt oder ihrer hiezu verordneten Meister Gefallen und Vergnügen ist". 3 Die Meisterprobe wurde gleichzeitig auch für Meistersöhne festgelegt, und zwar: diese haben die Probe ihrem Gefallen nach aufs "Frimbwerk", d. i. Zweilinge, Mödl, Kapplete oder auf andere schöne Paarmesser zu machen. Fremde Gesellen hingegen sollten eine gewisse Anzahl von beiden Sorten, also Frimbwerk und Paarmesser als Meisterstück anfertigen. In der Stadt Steyr folgte auf die Erwerbung des Meisterrechts, welches meist mit Hausbesitz ver- bunden war, die Verleihung des Bürgerrechts. 1 St. A. Steyr, Stiftsbrief, 11/33. 2 a.a.O., Schroffner, Steyrer Eisenindustrie, S. 46. 3 St. A. Steyr, Messerakten.

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