Die oberösterreichische Messerindustrie

34 Neben den Wochenlöhnen gab es auch Stücklöhne. Das Akkordsystem dürfte aber so große Un- stimmigkeiten hervorgerufen haben, dass im Jahre 1560 ein Beschluss aller Klingenschmiedewerkstät- ten jede Bezahlung nach dem Stück verbot und nur der Wochenlohn sollte gesetzlich erlaubt sein. Eine Lohntabelle aus dem Jahre 1604 allerdings fixiert den Gesellenlohn nicht pro Tagwerk, sondern pro Stück, wiederum eine Art Akkord. Die Handwerksordnung für die Klingenschmiede aus dem Jahre 1629 bestimmte die Höhe des Gesellenwochenlohnes mit 16 Pfg. Oft lesen wir in den Quellen von den Bemühungen der Meister, die guten Sitten im Gesellenstand zu heben. Im 17. Jahrhundert, als schwere Krisen unsere Heimat heimsuchten, als die Folgeerschei- nungen des 30-jährigen Krieges dem alten Handwerk fast das Lebenslicht ausgeblasen hatten, war auch das gesellschaftliche Leben bedeutsamen Zerrüttungen ausgesetzt. Eine Fülle von Verordnungen sollte Moral und Sitte im Gesellenstand heben. So war streng verbo- ten, das weiterzuerzählen, was auf der Herberge gesprochen wurde, ferner wurde in Acht und Bann getan: "gotteslästerliches Fluchen, unredliches Spielen, jemanden sein Gewandl abthrinken, sich voll- saufen und sich übergeben". 1 Man sieht, dass das Trinken eines der Hauptlaster war und strenge, allerdings mit mäßigem Erfolg, gegen diese Unsitte vorgegangen wurde. Die Versammlungspflicht war für alle Gesellen alle Quatember, d. i. alle 13 Wochen, bindend. Die Grußpflicht gegenüber Meistern war selbstverständlich und die primitivsten Gebote der Höflichkeit, wie einem alten Meister oder Gesellen seinen Platz in der Kirche oder Herberge anzubieten, wurden in den alten Ordnungen besonders betont. Erstmals hören wir 1782 von der "Gesellenprobe". Diese hatte der Geselle vor dem Freispruch zu schmieden und vor das Handwerk zu tragen. Nach positivem Entscheid musste der Schmied 1 fl 30 kr bezahlen. Diese Probe galt zugleich als Meisterprobe doch die Meistergebühr von 11 fl hatte der Jungmeister dennoch zu entrichten. Die Zirkularverordnung von 1784 und die Verordnung für die Steyrer Feuerarbeiter aus dem Jahre 1791 brachte die Aufhebung altgewohnter, in langer Tradition gepflogener Sitten. Hiebei fielen die Sonderbestimmungen für die einzelnen Gewerbe. Die Gesellen waren ab nun alle gleich, sie hatten eine 3-jährige Arbeitszeit nachzuweisen und erlangten dann ohne Meisterstück das Meisterrecht. Ihre Anzahl unterlag keinerlei Beschränkung, somit war einer Ausdehnung des Gewerbes Tür und Tor geöffnet. Die aufkommende Industrie allerdings schuf solche Gegebenheiten, die mit Handwerksfleiß und Handwerkskönnen allein nicht zu meistern waren. 2. Die Schleifergesellen. Sehr spärlich sind uns Nachrichten über die Gesellen des Schleiferhandwerks erhalten, für Kleinra- ming galten für Klingenschmiede und Schleifer dieselben Ordnungen. Die Gesellenschaft der Klingen- schmiede trennte sich bereits im Jahre 1544 von den Schleifergesellen, jede Gruppe hatte gesondert Versammlung und Lade. 1719 kam es infolge der schlechten Zeiten neuerlich zu einer Vereinigung . 2 Für die Schleifergesellen von Steyr schöpften wir aus dem Handwerksbuch vom Jahre 1586. Es gal- ten auch hier die allgemeinen Bestimmungen, doch wurde besonders betont, dass ein junger Geselle anfänglich von den Zahlungsverpflichtungen der Gesellen befreit war. Besonders dann, wenn der Ge- selle sehr klein und schwach war, so dass er zu den Gesellenversammlungen, zur Schenke, nicht zu kommen brauchte. In Steyr betrug im Jahre 1604 der Lohn eines Gesellen im ersten Jahr 5 kr in der Woche. Klingen- schmiede- und Schleifergesellen hatten ihr Vermögen, der Sitte der Zeit entsprechend, in festen Wer- ten angelegt. Für Kleinraming sind uns Beweise hiefür erhalten. Die Gesellenschaft beider Handwerke besaß gemeinsam, trotz der Trennung im Jahre 1544, zwei Wiesen. Der daraus entfallende Nutzen, der nicht dem Gottesdienst gewidmet war, wurde zwischen den beiden Bruderschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt. Für die Stadt Steyr mangelt es uns an Nachrichten. 3. Die Messerergesellen. War ein Junge freigesprochen und als junger Messerergesell in das Handwerk aufgenommen 1 a.a.O., Schoiber, 1687, S. 67. 2 La. A. Linz, Klingsch. Kl. R. Bd. 4, Ordnung für Klingsch. Gesellen.

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