Die oberösterreichische Messerindustrie

31 bzw. gewohnheitsrechtliche Normen. 2. Die Jungen der Schleifer. Für die Jungen der Schleifer bestanden ähnliche Grundsätze wie für die der Klingenschmiede. Erst nach Nachweis aller geforderten Bedingungen wurde ein Junge nach der Väter Sitte in das Handwerk aufgenommen. Zu diesem Zweck fand oftmals eine eigene Handwerksversammlung statt, die auf Ge- heiß eines Meister, dessen Junge aufgedingt werden sollte, einberufen wurde. Als Bürgen treffen wir im Schleiferhandwerk im 16. Jahrhundert Vater und Mutter, aber auch Vet- tern und was von besonderem Interesse erscheint, Meister von Handwerken, die mit den Schleifern in Geschäftsverbindung standen: Messerer, Klingenschmiede, Schermesserer etc. Wir kennen durch das Handwerksbuch dar Schleifer von Steyr eine große Anzahl von Schleiferjungen, die mit ihren Meistern Lehrverträge abgeschlossen hatten. Meistens war es üblich, dass die Jungen nicht die ganze Lehrzeit, sondern nur einen Teil, bei einem Meister lernen mussten, nach Ablauf dieser Frist hatten sie sich wieder dem Handwerk zu stellen. Allgemein galt die 5-jährige Lehrzeit. Der Durchschnittslohn betrug jährlich bis zum Ende des 17. Jhdt. 3 kr, d. i. 12 Pfg. Nach der Handwerksordnung für die Klingenschmiede und Schleifer von Kleinraming aus dem Jahre 1629 wurden für Schleiferjungen 6 Jahre Lehrzeit verlangt, davon das 6. Jahr allerdings um höheren Lohn. In der Stadt Steyr mussten die Jungen seit dem Ende des 17. Jhdt. nur mehr 4 Jahre lernen, die jedoch noch im 19. Jahrhundert verlangt wurden. 1727 betrugen die Gebühren für das Aufdingen 1 fl 24 kr, Ende des 18. Jhdt. betrug die Taxe für Aufdingen, Lohnsprechen und Freisprechen 3 fl 48 kr, 1863 3 fl und 1 fl 50. 1 3. Die Jungen der Messerer. Wollte ein Junge das Messererhandwerk erlernen, so musste er sich zur Hauptversammlung der Messerer, die alljährlich stattfand, in Begleitung zweier Bürgen einfinden, um als Messererjunge auf- gedingt zu werden. Nach der "Freiheit" vom Jahre 1408 betrug die Lehrzeit 3 Jahre, wofür der Junge jährlich ein Pfund Pfennige (8 Schilling) zu entrichten hatte . 2 Außerdem musste er ehrlicher Herkunft sein, die Geburts- urkunde des Jungen wurde einer kritischen Überprüfung unterzogen. 3 Aufgabe der Bürgen war es, wie schon erwähnt, für etwaigen Schaden, den der Junge anrichten würde, zu haften. Seit dem Jahre 1570 gab es ein eigenes Aufdingbuch, in dem niedergeschrieben wurde, für welche Zeit der Junge aufgedingt wurde und war ihm bei entsprechender Führung, vom Meister für den Schluss der Lehrzeit verspro- chen wurde . 4 Meist war dies ein sog. Lehrkleid, Rock und Hose im Wert von 5 Schilling und ein Bar- chenthemd. Lief ein Junge dem Meister davon, so durfte ihn so lange kein anderer Meister aufnehmen, bis die Bürgen den ersten Meister entschädigt hatten. In der Freiheit Kaiser Maximilians I. vom Jahre 1494 wurde die Lehrzeit auf 5 Jahre verlängert, ferner sollte jeder Meister nur einen Jungen haben . 5 Dies deshalb, um den Nachwuchs zu drosseln. Meistersöhne allerdings durften neben einem anderen Jun- gen in die Lehre genommen werden, für sie bestand keine feste Lehrzeit . 6 Der mit der Gegenreforma- tion einsetzende Niedergang zwang die Messerer schließlich, auch für Meistersöhne 5 Lehrjahre fest- zusetzen. Öfters wurden Stillhaltefristen festgelegt, die teilweise einer völligen Sperre von Neuaufnahmen gleichkamen. Ziel war die Verhinderung einer "Gesindehäufung". Im Jahre 1784 fielen auf Grund der Zirkularverordnung alle derartigen Beschränkungen in der Jun- gendingung. Die Dingung der Lehrlinge sollte am Wohnort des Meisters, vor 2 Zeugen erfolgen, Ge- burtsurkunde und Taufschein waren nicht mehr erforderlich, die Zahl der Lehrlinge war, von nun an, 1 Stadtmuseum Steyr, Handwerksbuch der Schleifermeister. 2 Kurt Schroffner, "Die Entwicklung der Steyrer Eisenindustrie" Dissertation, Dr. rer. pol., Universität Innsbruck, 1948, Diss. S. 40 – 42. 3 St. A. Steyr, II/5/7. 4 St. A. Steyr, Messerakten. 5 St. A. Steyr, II/5/7. 6 St. A. Steyr, II/5/2.

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