Eisenhandel und Messererhandwerk der Stadt Steyr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

-69- e. Die Messerergesellen Nach der Ordnung der Messerer und ihrer Knechte vom Jahre 1439 sollten die Gesellen nach altem Herkommen den Meistern versprechen, ein viertel Jahr zu dienen. Diesen war es erst im dritten Jahre der Meisterschaft gestattet drei Gesellen zu beschäftigen. 1 Jene Anzahl durfte auch Ende des 16. Jh. nicht überschritten werden und für das 17. Jh. galt weiterhin dieselbe Bestimmung. Die Gesellen hatten im Winter wie im Sommer längstens um 5 Uhr früh die Arbeit zu beginnen und bis 9 Uhr abends fortzusetzen . 2 Die Freizeit der Gesellen war karg bemessen; sie wurden jedoch durch das Wandern, die vielen Feiertage und die „blauen Montage“ teilweise dafür entschädigt. Arbeitsver- weigerung zog harte Strafen nach sich. Feierte ein Geselle aus Nachlässigkeit oder gegen den Willen des Meisters einen oder zwei Tage, so konnte der Meister einen Tag vom Wochenlohn abziehen; kam er eine ganze Woche nicht zur Arbeit, ohne demMeister vorher die Gründe dargelegt zu haben, so war der Geselle verpflichtet, für die ganze Woche die Auslagen für Kost und Verpflegung zu bezahlen und durfte natürlich keinen Anspruch auf weitere Entlohnung erheben. 3 Die Entlohnung der Gesellen erfolgte bis zum Ende des 15. Jh. in Form von „Tagwerken“ deren Höhe jedoch nicht starr festgelegt war, sondern durch die Tüchtigkeit jedes einzelnen Gesellen bestimmt wurde. So zahlte man 1439 dem besten Gesellen 7 Groschen, dem jungen Gesellen 3-4 Groschen und zog diesem für jedes Tagwerk, das er nicht machte, 1-1 ½ Groschen ab. 1470 hören wir von Entlohnung nach dem Stück ; 4 konnte ein Geselle aber „Stückwerk“ nicht erzeugen, sondern nur „allerlei Messer“ (= „Hauffenwerk“) beschalen, so erhielt er einen Wochenlohn von 4-5 Groschen. Konnte er aber auch dies nicht fertig stellen, so erhielt er nur 3 Groschen; war er aber noch schlechter dann durfte er weder zu den Gesellen noch zur Schenke gehen. 1546 wurde jede Zahlung in Tag- oder in Stückwerken ver- boten, nur die wöchentliche Entlohnung war gestattet; die Gesellen sollten nach ihrem Können, jedoch nicht mit einem Betrag von mehr als 3 Schillingen für ihre Arbeit entschädigt werden . 5 Aber nicht lange konnte sich jenes Lohnsystem halten; die persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellen forderte Lohnsätze, die sich den Fähigkeiten der Einzelnen anpassten. 1568 hatten daher die Meister ihren Gesellen für 100 Zweilinge 25 Kreuzer, für 100 Frumbwerk: 18 Kreuzer zu zahlen. 6 7 Jahre später erhielten die Gesellen bei ersterer Sorte um 5 Kreuzer, bei der zweiten um 3 Kreuzer weniger . 7 1573 kam es jedoch zur ausgiebigen Lohnerhöhung für die Messerergesellen. Sie erhielten für 100 Zweilinge 10 Schillinge, für 100 Modellklingen 4 Schillinge, für 100 Türkische des ersten Modells 4 Schillinge, für 1000 des mittleren und kleinen Modells 25 Kreuzer. 8 1584 konnten die Meister jene hohen Lohnsätze wegen der „beschwerlichen Zeit“ nicht mehr zahlen und die vereinigten Werkstätten trafen deshalb einen Vergleich. Auch für die „Paarmesser“ und für die „Gekappelten“, für die bisher kein fester Lohn- satz festgelegt war, traf man Lohnregelungen; man zahlte für einen großen oder kleinen, angetriebe- nen oder gewundenen Stern und dergleichen Verzierungen 6 Pfg., für einen zugleich angetriebenen Zweiling 3 Pfg., für ein angetriebenes, großes oder gemeinen kleines Messer 1 Pfg., für das Stechen der angetriebenen kleinen Zweilinge pro 100 Stück 20 Kreuzer; für die größeren „Gekappelten“ 35 Kreuzer, die mittleren 30 Kreuzer, die kleineren 25 Kreuzer. 9 Die vereinigten Werkstätten hatten also auf zahlreichen Versammlungen versucht, das Lohnprob- lem und somit auch die sozialen Fragen des Gesellenstandes zu lösen. Neben der Entlohnung für ge- leistete Arbeit spielte auch das „Geld Vorleihen“ eine wesentliche Rolle. Bis 1584 war es den Meistern gestattet, den Gesellen bis zu 6 Schillingen zu borgen. In Zeiten guten Geschäftsganges entzog dadurch ein Meister dem anderen das Gesinde, diese zahlten außerdem mehr Lohn, um neue Arbeitskräfte für 1 1439 Ordnung der Messerer und ihrer Knechte, vgl. S. 47, Anm. 5. 2 1546 Vergleichschrift, IX/23, St.A. 3 1535 Ordnung der Messerergesellen, XI/5., St.A. 4 Konnte ein Geselle aber Ritterwerch für Fürsten und Herrn herstellen, so soll man ihn nach seiner Forderung entlohnen; 1470 Messererordnung. 5 1546 Vergleichschrift, IX/23, St.A. 6 1559 Vergleichschrift, IX/23, St.A. 7 1566 Vergleichschrift, IX/23, St.A. 8 1573 Vergleichschrift, IX/28, St.A. 9 1584 Vergleichschrift, IX/28, St.A.

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