Eisenhandel und Messererhandwerk der Stadt Steyr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

-68- d. Die Messererjungen Bevor ein Junge in das Handwerk aufgenommen wurde, musste er seine eheliche Abstimmung nachweisen, vier Wochen Probezeit bei einem Meister mit Erfolg abgelegt haben und außerdem das 14. Lebensjahr erreicht haben. Waren diese Voraussetzungen gegeben, dann stand einer Auf- nahme in das Handwerk nichts im Wege. Diese wurde jeweils am Jahrtag in das „Aufding- und Freisagbuch“ eingetragen; 1 hier war auch vermerkt, was ihm der Meister zu geben versprochen hatte, wenn er fleißig und ehrlich die Lehrzeit vollendete, die Belohnung bestand neben Kost und Wohnung meist in einem „Lehrkleid“. Die Lehrzeit der Messererjungen betrug 1407 drei Jahre, wurde jedoch 1464 durch Friedrich III. auf 5 Jahre verlängert; noch Ende des 17. Jh. waren 5 Jahre Lehrzeit für den Freispruch gefordert. Der Junge hatte dem Meister für seine Bemühungen das „Lehrgeld“ zu zahlen; 1407 wurde jährlich 1 Pfd. Pfg. verlangt, 1439 hatte man jedoch beschlossen, die 3 Pfd. Pfg. Lehrgeld sofort bei Antritt der Lehrzeit einzuheben. Die Meister wollten dadurch erreichen, dass die Jungen nicht eigenmächtig ihre Lehrplätze verließen. Geschah dies aber trotz- dem, so war es den anderen Meistern verboten diese Jungen aufzunehmen, bevor der erste nicht entschädigt war; der Meister besaß das Recht, seinen Jungen an die alte Lehrstelle zurückzubrin- gen. Friedrich III. erhöhte 1464 auch das Lehrgeld auf jährlich 12 Schillinge, so dass nun insgesamt 7 fl. 4 Schillinge zu bezahlen waren; die Einzahlungen konnten jedoch wieder in Jahresraten erfol- gen. 2 Die Verlängerung der Lehrzeit und die Steigerung der Kosten, die nun bei der Aufnahme in das Messererhandwerk gestellt wurden, hatten mehrere Gründe. Dem großen Aufschwung, den das Handwerk im 15. Jh. mitgemacht hatte, folgte um die Wende des 15. Jh. ein rascher Nieder- gang. Die zahlreichen Messerer trachteten daher, ihren eigenen Söhnen das Handwerk zu lehren und waren nicht geneigt, Fremde in das Handwerk aufzunehmen, da die Aussichten auf Absatz nicht günstig standen. Durch den Aufstieg um die Mitte des Jh. hatte das Handwerk großen Zu- strom, der durch jene Maßnahmen gesteuert werden sollte. Auch wurde die Beschalungsarbeit komplizierter und stellte höhere Anforderungen an das Können der zukünftigen Meister, so dass aus diesem Grunde die längere Lehrzeit gerechtfertigt erschien. Während des ganzen 16. Jh. machte sich ein Abstoppen in der Jungenförderung bemerkbar. Jeder Meister durfte seit 1407 nicht mehr als einen Jungen halten außer der zweite war ein Meistersohn. Mitte des 16. Jh. wurde beschlossen, dass die Meister erst 3 Jahre nach der Freisprechung eines Jungen einen neuen din- gen durften. Jene Zwischenzeit wurde Ende des Jahrhunderts auf acht Jahre verlängert. 3 Jene Ab- sperrungsmaßnahmen, die vom Handwerk unternommen wurden, standen keineswegs im Ein- klang mit seiner großen Blütezeit im 16. Jh., es durfte trotz des Aufschwunges die drohende Gefahr einer Überbesetzung des Handwerks der Grund für jene Verfügungen gewesen sein. Meistersöhne blieben von dieser Regelung nach wie vor unberührt. Das Verhältnis zwischen den Meistern und ihren Mitarbeitern, den Jungen und Gesellen gestal- tete sich sehr eng. Beruflich, persönlich und ökonomisch waren diese im Haushalt des Meisters auf- gegangen. Sie wohnten im Hause des Meisters, hatten sich in jeder Weise den häuslichen Gewohn- heiten anzupassen und sich gegen die Familienmitglieder, besonders gegen die Meisterin „züchtig und ehrbar“ zu verhalten, ansonsten sie auf der Werkstätte Steyr nicht mehr gefördert würden. 1 Aufding- und Freisagbuch 1570-1885, XII/10, St.A. 2 vgl. 1407 Freiheit, Anhang Nr. 2; 1464 Freiheit Anhang Nr. 4; Messererordnung von 1439 und 1470; vgl. S. 47, Anm. 5, S. 76, Anm. 3. 3 1559 Vergleichschrift, IX/23; 1573 Vergleichschrift, IX/23; St.A.

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