Eisenhandel und Messererhandwerk der Stadt Steyr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

-67- c. Die Aufnahme von jungen Meistern Schon 1407 galt als erste Bedingung zum Eintritt in das Handwerk der Messerer „das nyemand auf ihrem hantwerch in unserer statt zu Steyr maister werden soll er neme (der) maister zu Steyr ains Tochter oder wittiben und nach auch wissenleich daz er von fromer und erbarer laut geslecht kommen sei und daz er sich an andern (orten) wohl hab enthalten ungeverleich“. 1 Seit ältesten Zeiten war also neben den Anforderungen, die in moralischer Hinsicht gestellt wurden, eheliche Geburt und tadelloser Lebenswandel, die Einheirat in das Handwerk selbst bestimmend für die Erlangung der Meisterwürde. Auch wenn der zukünftige Meister kein gelernter Messerergeselle war, so erwarb er sich durch die bloße Verbindung mit der Meisterfamilie jene Würde; ein Nach- weis seiner handwerklichen Fähigkeiten wurde nicht gefordert. Diese Bestimmung war jedoch kei- neswegs für das Handwerk günstig und Friedrich III. 2 verordnete daher, dass den Meisterwitwen und -töchtern die Rechte des Handwerks genommen würden, wenn sie nicht Messerergesellen heirateten. Meistersöhne genossen als Lehrjungen schon den Vorzug einer sehr verkürzten Lehr- zeit, statt 5 brauchten sie nur 2 Jahre zu lernen. Die Bedingung in technischer Hinsicht, nämliche die Vorlage des schwierigen Meisterstückes blieb ihnen außerdem erspart; sie waren kraft ihrer Geburt rechtlich anerkannte Meister des Handwerks. Ein Messerergeselle dagegen, der keines Meisters Sohn war, hatte große Schwierigkeiten zu überwinden, ehe er Meister werden konnte. Vor Ablegung der Meisterprüfung hatte er „drew phunt phenning in unser frawen zech“ zu zahlen . 3 Die Anfertigung des geforderten Meisterstücks und die Bezahlung des Meistermahles stellten wei- tere materielle Ansprüche an den neuen Meister. Außerdem kamen noch die Auslagen für die Ein- richtung einer Betriebsstätte und die Erlangung des Bürgerrechtes hinzu erst die Überwindung dieser finanziellen und technischen Schwierigkeiten gab dem Gesellen die Hoffnung zur Erlangung der Meisterwürde. 4 Ein junger Meister durfte im ersten Jahre seiner Meisterschaft nicht mehr als einen Gesellen und einen Jungen halten, im zweiten Jahre zwei Gesellen und einen Jungen und erst im dritten durfte er sich nach den Gewohnheiten der alten Meister richten, er durfte 3 Gesellen und 1 Jungen beschäftigen. 1 1407, Freiheit für die Messerer, vgl. S. 36, Anm. 3. 2 1468 Okt. 19, Friedrich III., vgl. S. 65, Anm. 3. 3 1407 ? Juni 23, Herzog Ernst, vgl. S. 66, Anm. 1. 4 Ein weiteres Hindernis für das Entstehen neuer Werkstätten stellte das Verbot Friedrich III. dar, das keinem Messerer gestattete, sich im Umkreis von 2 Meilen um die Stadt anzusiedeln. Fand daher ein angehender junger Meister in Steyr selbst keine erwerbbare Werkstätte, so ließ er sich in einer anderen Stadt nieder und übte dort das Handwerk aus. Um aber die Rechte der Steyrer Messerer mit genießen zu können, wurde dieser in die Steyrer Zunft „einverleibt“, hatte aber dafür verschiedene Verpflichtungen zu übernehmen: er durfte nur 2 Gesellen halten, die Lehrbuben musste er aus Steyr aufnehmen, einen Aufnahmebeitrag von 6 fl. hatte er neben dem jährlichen Auflaggeld von 30 kr. zu bezahlen; außerdem hatte er am großen Umgang zu Fron- leichnam in Steyr teilzunehmen. 1678 musste dies Meister Christoph Gräbner aus Linz mit „Mund und Hand“ geloben. XII/41, St.A.

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