Eisenhandel und Messererhandwerk der Stadt Steyr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

-48- 3. Abnahmebedingungen für Rohklingen Die Messerer durften, wie bereits erwähnt, keine Rohklingen herstellen und waren auf die Klin- genschmiede angewiesen. Andererseits war es diesen verboten, „rauhe oder geschliffene Klingen“ auszuführen . 1 Jenes Ausfuhrverbot Kaiser Friedrich III. wurde großteils zum Schutz der Messerer er- lassen, um ihre ständige Belieferung mit Klingen zu sichern und um ein Entstehen neuer Messer- werkstätten zu verhindern; die vorhandenen, wurden dadurch ja geschädigt. Der Kaiser selbst war außerdem interessiert an möglichst wenig Ausfuhr von Rohklingen denn die in Fässern verpackten Rohklingen brauchten viel weniger Platz als die beschalten; die Mautgebühr für 1 Fass war jedoch festgesetzt. Der Gewinn durch die Messerverhandlung war also wesentlich höher als durch Klingen- ausfuhr. Die Klingenschmiede empfanden dieses Ausfuhrverbot sehr hart und baten wiederholt um Aufhebung desselben. „Hauffenwerk“ und „geschliffene Heft und Schnitzerklingen“ verkauften die Schmiede um gute Preise nach Breslau und in die Steiermark, wo sie beschalt wurden. Die von den Messerern bestellten „Frumbklingen“ fanden dort keinen Anwert. 2 Mit diesen guten Geschäften war es jedoch vorbei. Das Messererhandwerk galt als bürgerliches Gewerbe, durfte daher nur von Bür- gern in den Städten ausgeübt werden, 3 es war daher den Klingenschmieden nicht gestattet, die Be- schalungs- und Beheftungsarbeiten vorzunehmen. Kaiser Maximilian I. schlichtete 1505 einen Streit, der zwischen den bürgerlichen Messerern von Steyr und den Klingenschmieden der Stadt ausgebro- chen war, die neben ihrem Handwerk auch die Messerei betreiben wollten. 4 Nach dem getroffenen Entscheid hatten die bürgerlichen Klingenschmiede ihre Rohklingen den Messerern im Steyrer Burg- fried zu liefern. Falls diese ihnen keinen angemessenen Lohn geben würden, dann konnten die Schmiede ihre Klingen in andere Länder führen, doch nicht zum Schaden des „Kammergutes“. Die Klingenausfuhr aus Raming und Dambach blieb weiterhin gesperrt und wurde nur mit vogtlicher Ge- nehmigung bei Absatzstockung in Steyr gestattet. Trotzdem verkauften die Klingenschmiede von Ra- ming und Dambach und auch die dortigen Schleifer heimlich ihre Klingen auf andere Werkstätten des In- und Auslandes. Würde diese Ausfuhr nicht eingestellt, „dann könnte sich die große Mann- schaft bei hiesiger Messerwerkstatt nicht länger erhalten und der Untergang wäre unvermeidlich“ . 5 Es kam neuerlich zur eingehenden Untersuchung dieser Fragen und abermals erließ der Kaiser das Verbot der Klingenausfuhr. 6 Mit der Abnahme des Klingenschmiedehandwerks in der Stadt waren die Messerer zur Gänze auf die Belieferung durch Raminger und Dambacher Schmiede angewiesen; dies galt als notwendige Voraussetzung zur Ausübung ihres Handwerks, deshalb sicherten sie sich auf jede mögliche Weise die ständige Belieferung mit Rohklingen. 7 Die Klingenabnahme war also gebunden an die Messerer, die bei der Übernahme der Waren ver- schiedene Bedingungen an Qualität und Ausführung der Erzeugnisse stellten. Diese Kontrolle wurde durch die amtliche „Beschau“ vorgenommen. Jene Prüfung der rohen und geschliffenen Waren ist uns für die Mitte des 16. Jh. bezeugt; sie dürfte aber auch schon früher stattgefunden haben, da diese 1 1480 Febr. 20, Friedrich III. befiehlt dem Pfleger der Burg Steyr, Andreas Krabat von Lapitz, dem Richter und Rat von Steyr und den Viermeistern der Messerer, darauf zu achten, „das füron keine Clingenschmidt, Schleiffer noch andere ainicherlay Clingen rauch noch geschliffen in obberüerter gestalt mer verkhauffen, sonder die den meis- tern (Messerer) daselbs zu Steyr, als von alter herkhumen ist geben und widerfahren lassen ...“ IV/9/349, St.A. Abschrift. 2 1535 Bittschrift an den Kaiser deswegen, XII/41, St.A., ebenda eine Bittschrift ohne Datum. 3 Eine Ausnahme war Steinbach; vgl. Kapitel „Vereinigte niederösterreichische redliche Messerwerkstätte“; An- hang Nr. 6. 4 1505 Entscheid Maximilian I., Abschrift XII/42, St.A. 5 1567 Bericht der Messerer an den Magistrat, IV/7/172. St.A. 6 1569 März 22, kaiserl. Generale wegen der Klingenausfuhr; Abschrift, XII/ 42, St.A. 7 Klagen wegen „Verführung loser Messerklingen“; diese gaben die Schmiede „hauffen- und hundert weise auf andereWerkstätte“; besonders zahlreich an der Wende des 17. Jh. und amBeginn des 18. Jh. Nur mit Einwilligung der Eisenobmannschaft und einem von dort ausgestellten Pass war es auf Grund der Vergleiche von 1662 und 1710 möglich, Klingen nach Preßburg, einer neu errichteten Messerwerkstatte zu liefern; nur wenn in Steyr selbst kein Mangel an Rohklingen herrschte, wurde deren Ausfuhr bewilligt. Trotzdem wurden diese „haimblich“ ver- führt; XII/42, A, St.A.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2