Eisenhandel und Messererhandwerk der Stadt Steyr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

-12- Herrschaft Steyr an Jörg von Stein verpfändete, stand es in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts beson- ders schlecht. Durch ein Zerwürfnis zwischen diesen kam es zur furchtbaren Verwüstung der Stadt ; 1 außerdem verarmte sie durch hohe Steuerzahlungen, Kriege mit Böhmen und Ungarn störten den ru- higen Handelsverkehr und anfangs der 70-er Jahre lag die Stadt völlig erschöpft darnieder. 2 Die Eisen- händler waren arm geworden, konnten die Ware nicht regelmäßig von den Hämmern holen und das ganze System drohte zusammenzubrechen. Die Hammermeister hatten viel geschlagenen Zeug liegen, der nicht abgeholt wurde und gerieten dadurch in äußerste Not. Sie strebten „freie Handlung und Für- fahrt zu Steyer mit dem Eysen und Stahl“ an und brachten dieses Anliegen beim Hofe in Graz vor, so der Kaiser weilte . 3 Tatsächlich erreichten sie das Gewünschte, jedoch nur für Kriegszeiten; nach einigen Jahren, als sich die Lage der Stadt besserte, wurde diese Erlaubnis hinfällig und die Steyrer gelangten wieder in den vollen Besitz ihrer Privilegien. Aber auch in Friedenszeiten benahmen sich die Eisenhand- ler nicht immer so, wie es nach den Ordnungen und Verträgen vorgeschrieben war. Sie mussten oft an ihre Pflichten den Hammermeistern gegenüber ermahnt werden, die regelmäßige Eisenhebung vorzu- nehmen. „Irrung, Zwietracht und Krieg wegen des Eisenkaufs und anderer Sachen, berührend den Ei- senhandel“ sollte beseitigt werden. 4 Aber auch die Hammermeister mussten mit größtem Fleiß das „geschnitten und zainte Eisen und Stahl“ machen und jede Gattung „Vassl und Ring“ mit dem Ham- mermeisterzeichen merken. Lieferte einMeister schlechte Qualität so war er verpflichtet, den Steyrern den Schaden zu ersetzen; das Eisen musste „recht und wol geplät“ sein, der „Zwizach“ durfte nicht für Stahl verkauft werden, die Kloben nicht zu „grob geschroten und verbrennt“ sein. Es wurde also in diesen Verträgen genau Anweisung gegeben, wie die Qualitätsware herzustellen war. Von entschei- dender Wichtigkeit war die bare Bezahlung des Eisens durch die Händler, die oft an ihre ausständigen Schulden erinnert werden mussten. zur mit „gutem Geld, das gerecht gib und geb ist“ und nicht durch „Gutscheine“ oder andere „Pfennwerte“ durfte die Ware bezahlt werden. Es wurde eine Preisordnung aufgestellt, nach der sich die Steyrer zu halten hatten und durften das Eisen von den Hammermeistern „nicht um geringen Preis abnötigen“. Auch war ihnen das „Ausklauben“ verboten, wodurch das schlechte Eisen zurückbleiben würde; sie hatten „Gattung zu Gattung“ zu nehmen. Nur bei „ehehafter Not“ oder „redlicher Ursache“ wurde den Händlern 10 - 14 Tage Zahlungsaufschub gewährt, ansonsten waren die Steyrer verpflichtet zu Beginn jeden Monats das abgeholte Eisen zu bezahlen . 5 Allgemein kann gesagt werden, dass in guten Zeiten die Händler durch Angebot höherer Verlagsgel- der die Gewerken zu ködern versuchten, 6 die ärmeren Händler und Hammermeister dagegen erhielten keine Verleger und mussten bei diesem einträglichen Geschäft abseitsstehen. Je mehr Verläge nun ein Händler in seiner Hand vereinigte, desto größeren Druck kennte er auf Erzeugung und Belieferung ausü- ben. Der vermögende Hammermeister, der dem Geldgeber seinen Verlag sicher zahlen konnte, wurde mit Darlehen überschüttet, der Ärmere aber ständig von den Radmeistern abgewiesen. Dadurch ergab sich eine ungleichmäßige Verteilung des Roheisens und es entstand ein sehr bedenkliches Bezugs- und Vertriebsmonopol der Verleger. Eine Absatzstockung um 1570 wirkte sich sowohl bei Rad- als auch bei Hammermeistern ungünstig aus. Es fehlte am nötigen Geld, um ihre Werke weiterfortführen zu können; sie kamen dadurch in die Gefahr, ihr Geschäft einstellen zu müssen. Die wenigen mächtigen Verleger, in deren Händen der gesamte Eisenbezug und dieWeiterverhandlung lag, wurden des Eigennutzes beschul- digt und dies oft nicht mit Unrecht. Sie gaben nur Vorschüsse, wenn das Geschäft gut ging: trat jedoch eine Stockung ein, wie zu dieser Zeit, dann quälten sie die Hammermeister um Bezahlung ihrer Darlehen. Unter solchen Verhältnissen zogen sich manche Steyrer Bürger vom Eisenhandel zurück. Erzherzog Karl von Steiermark, der sich in erster Linie sehr um das Eisenwesen angenommen hatte, legte dem Kaiser dar, dass von privater Seite auf die Dauer keine regelmäßige Eisenabnahme und 1 1463 Verpfändung der Herrschaft Steyr, XI/39, St.A. 2 Preuenhuber 127. 3 1483 Juni 18 Friedrich III. an den Rat der Stadt deswegen, Preuenhuber 134. 4 1516 April, Vertrag zwischen Verlegern von Steyr und Hammermeistern von Weyer 1516/II/62 OBA, vgl. fol- gende Einzelheiten diesen Vertrag. 5 1518 Vertrag zwischen Rad- und Hammermeistern aus Innerberg, Weyer, St. Gallen, Reifling, Weissenbach, Laimbach und Bürgermeister, Richter u. Rat und den Eisenhändlern von Steyr; 1518/II/2, OBA. 6 1560 Befehl Kaisers Ferdinand I. an die Eisenhändler von Steyr wegen Aufrichtung der Verlagsbriefe; gesetzlich nur 500 fl. pro Wochenwerk zulässig: 1560/V, OBA.

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