Eisenhandel und Messererhandwerk der Stadt Steyr bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

-7- wodurch er für die Qualität seiner Waren der Obrigkeit gegenüber haftete, ja sofort für schlechte Ware der gerechten Bestrafung zugeführt worden konnte. Es war sowohl rohes als auch geschmiedetes Eisen zeichenpflichtig. Die Radwerke führten einfache lineare Zeichen zur Signierung der Maße, die Hammer- meister dagegen hatten meist zweierlei Warken im Gebrauch: die Halbmaßzeichen und die Zeichen für geschlagenes Zeug in Eisen oder Stahl. Erstere waren ebenfalls lineare Gebilde, dagegen wiesen die Zeugs- zeichen großen Formenreichtum, oft sogar künstlerischen Geschmack auf . 1 Die Gewerken waren sich nicht immer des Wertes des Zeichens bewusst und standen ganz im Gegensatz zu denMesserern, die ihr Zeichen als kostbarsten Besitz betrachteten. 2 Die Regierung jedoch fand eine weitere Verschärfung bei der Kontrolle der Qualität für angebracht und sicherlich nicht mit Unrecht. Noch ehe das Rohprodukt Rad- oder Hammerwerk verließ, wurde es der amt- lichen „Beschau“ unterzogen, die durch den Eisenbeschauer vorgenommen wurde. Dieser musste ein un- verdächtiger Mann sein und durfte nicht aus den Kreisen der Hammermeister stammen. Gutes und ge- rechtes Eisen hatte er mit einem besonderen Zeichen zu marken, schlechtes dagegen nicht zu zeichnen, es wurde also den Zeichen der Gewerken noch ein amtliches hinzugefügt. Neben Überprüfung der Qualität kontrollierte die Regierung auch das Gewicht. Sie begrenzte das Ge- wicht der Eisenmaß, wenngleich aus praktischen Erwägungen heraus vom Staat eine Vergrößerung der Maß bewilligt werden musste. Die Hammerschmiede klagten oftmals gegen die Radmeister wegen Über- schreitung des vorgeschriebenen Gewichts, da sie mit diesen großen unförmigen Klumpen nur schwer hantieren könnten. Allzu oft gab es Reibereien zwischen Rad- und Hammermeistern wegen der Größe der Masse, daher griff die Regierung ordnend und ausgleichend ein. Gewissenhaftes Wägen war erste Pflicht, daher galt die genaue Behandlung der Waage und Festsetzung des allgemein gültigen Gewichts als Auf- gabe erster Ordnung. Die Innerberger Waage für rohes und geschlagenes Eisen stand unter staatlicher Aufsicht. Die Hammerwerke besaßen selbst ihre eigenen Waagen. Um jede Unstimmigkeit und Unsicher- heit zu vermeiden, wurden jedoch häufig Visitationen der Betriebe und ihrer Waagen vorgenommen; die privaten und öffentlichen erhielten durch die „Zimentierung“ das amtlich festgesetzte Normalgewicht. 3 Die Verwaltung des gesamten Eisenwesens lag ebenfalls in staatlichen Händen. An der Spitze dieser Organisation standen seit Beginn des 16. Jh. die beiden Amtleute für Inner- und Vordernberg. Auf ihren Schultern ruhte die Hauptlast, sie waren die Vertreter der Majestät und hatten in allen Fragen das Recht, zu entscheiden. Ein Stab von Unterbeamten, Gegenschreibern, Rechenschreibern, Rechenmeistern, Roh- und Hammermeisterwäger, Bergrichter und weitere Untergebene standen ihnen zur Seite. Sie verwalteten die Amtsgefälle, regelten die Beziehungen zwischen Rad- und Hammermeistern und ihren Arbeitern. In ihrer Hand ruhte die gesamte Aufsicht über die umfangreiche Ausdehnung des gesamten Eisenwesens. Die Teilung der Erblande vom Jahre 1564 brachte in verwaltungsmäßiger Hinsicht eine Änderung. Der Inner- berger und Vordernberger Amtmann unterstand bis dahin der Wiener Regierung, ab nun hatte die innerös- terreichische Regierung in der „Innerösterreichischen Regierung und Hofkammer“ in Graz ihre Spitze, Wien blieb weiterhin die Zentralstelle für die beiden Länder ob und unter der Enns. Es ergaben sich daher zwei getrennte Verwaltungseinheiten: der Hammer-, Handels- und Industriebezirk in den beiden österrei- chischen Ländern wurde der Amtsgewalt des Amtmanns entrückt und als Zwischeninstanz wurde die „Ei- senobmannschaft“ mit ihrem Sitz in Steyr geschaffen“. 4 Der „Eisenobmann“ war unmittelbarer Vorgesetz- ter für die Eisenleute, ihre Vogt- und Schutzobrigkeit. Bei einer Kritik jener staatlichen Maßnahmen ergibt sich folgendes Bild: Die Eingriffe in die Besitzverhältnisse an Berg in die Arbeits- und Betriebszustände erwiesen sich vorteilhaft. Obwohl das Widmungssystem einen Zwang darstellte, so war doch damit das Fundament geschaffen, auf dem das Eisenwesen bis ins 19. Jh. stand. Zweischneidig und oftmals schädlich wirkten sich die Eingriffe in der Handels- und Preispolitik aus . 5 1 Pantz Gewerkschaft 39/40; vgl. Hammerzeichen der Hämmer im Lande Steyr und Weyer auf Stahl und Eisen, 1632, Verlg.St. 3243/74. 2 Kaser 28/29, vgl. Kapitel „Messerzeichen“. 3 Kaser 32. 4 vgl. S. 5, Anm. 8. 5 vgl. S. 20, S. 28.

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