Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

31 8.1) Der Gemeinderat Der Gemeinderat besteht aus 36 Mitgliedern, die auf Grund der Statutargemeindenwahlordnung für die Dauer von 6 Jahren gewählt werden. Die Sitzungen sollen so oft wie nötig vom Bürgermeister ein- berufen werden, der auch den Vorsitz innehat. Die Beschlüsse, die von der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden müssen, sind vom Bür- germeister zu vollziehen, es sei denn, das Stadt- oder Gemeindegesetz wird verletzt. 8.2) Der Bürgermeister Der Bürgermeister wird nach der Angelobung des Gemeinderates aus seiner Mitte gewählt. (Auf Grund von Wahlvorschlägen. Ergibt der erste Wahlgang keine Stimmenmehrheit, so erfolgt eine zweite Wahl. Ergibt diese wieder kein eindeutiges Ergebnis, so folgt eine dritte oder engere Wahl. Sollte beim letzten Wahlgang eine Stimmengleichheit vorliegen, so wird der Wahlvorschlag der Partei, die die größere Zahl von Mandataren hat, angenommen. Die Funktionsperiode des Bürger- meisters beträgt 6 Jahre. Er muss nach seiner Wahl sowohl vor dem Gemeinderat als auch vor dem Landeshauptmann seinen Eid (Gelöb- nis) leisten. 8.3) Der Stadtsenat Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürger- meistern und weiteren Mitgliedern (Stadträte). Der Bürgermeister muss den Stadtsenat so oft wie nötig einberufen. Die Funktionsperi- ode beträgt ebenfalls 6 Jahre. Jeder Stadtrat hat ein eigenes Gebiet (Umwelt, Verkehr, ...) zu betreuen, und die Beschlüsse sind durch den Bürgermeister zu vollziehen. Gibt es aber Zweifel, so werden die Be- schlüsse dem Gemeinderat vorgelegt, der dann über die Aufhebung oder den Vollzug entscheidet.

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