Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

30 8) DIE ZEIT NACH DEM ZWEITEN WELTKRIEG UND DIE ENTWICK- LUNG DER VERWALTUNG UND GERICHTSBARKEIT BIS HEUTE Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges vertrat der Magistrat Steyr, im Sinne des vorläufigen Gemeindegesetzes vom 10.7.1945, Staatsgesetzblatt Nr. 66 , 61 den Standpunkt, dass das Gemeindestatut vom 18.März 1930 wieder Geltung habe. Das Innenministerium hinge- gen vertrat die Meinung, dass das unmittelbar vor Einführung der deutschen Gemeindeordnung in Geltung gestandene Stadtrecht vom 30. Jänner 1936, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen die mit der Bundesverfassung von 1929 62 in Widerspruch standen, in Kraft getre- ten ist. Am 21. Mai 1948 beschloss der Gemeinderat einen Gesetzesent- wurf bezüglich der Wiederinkrafttretung des Gemeindestatutes vom 16. Dezember 1931, LGBl.Nr.7 von 1933 . 63 Am 19. Oktober 1965 64 wurde durch den Gemeinderat ein neues Gemeindestatut angenommen, und im selben Jahr, am 1. Dezember 1965 wurde vom Landtag ein einheitliches Statut für die autonomen Städte Linz, Wels und Steyr beschlossen. Der Gemeinderat nahm am 10.Mai 197 9 65 ein neues Stadtstatut an, durch das der Stadtrat aufgewertet und die Demokratie in der Ge- meinde besser verwirklicht werden sollte. Nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“ wurden am 14. Juli 1945 Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte für Steyr ernannt, und am Beginn des Jahres 194 6 66 erfolgte die Wiedereröffnung des Kreisgerichtes in Steyr. Das Statut der Stadt Steyr besagt, dass die Organe der Stadt der Gemeinderat der Bürgermeister der Stadtsenat (Verwaltungsausschuss) und der Magistrat sind.

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