22 ter persönlicher Vorstellung und Bekanntgebung des Lehr¬ vertrages mindestens binnen drei Monaten nach dem Ein¬ tritte in Kenntniß zu setzen ist, hat eine bestimmte Lehrzei zurück zu legen, nach deren Verlauf sich einer Prüfung vom fremden Mitmeistern unter Aufgabe einer Arbeit zu unterziehen, und soll nur nach befriedigender Prüfung als Geselle aufgenommen werden. Für Vernachlässigung der sittlichen und gewerblichen Bildung des Lehrjungen trifft den Meister strenge Verant¬ wortlichkeit, und die Innungen werden für eine entspre¬ chende Straf=Sanction im gesetzlichen Wege Sorge tragen. Gesellenschaft. Der Geselle soll durch eine bestimmte Anzahl von Jahren dem Meister als Gehilfe zur Seite stehen, so, daß derselbe vor erreichtem 24. Lebensjahre ein Gewerbe selbst¬ ständig nicht antreten kann, Wanderjahre sollen erwünscht, nicht Pflicht seyn, jeder Geselle hat ein Gesellenbuch zu er¬ halten, in welchem der Meister die Dauer der Arbeitszeit und seine Bemerkung über die Tauglichkeit des Arbeiters einzutragen hat. Meisterschaft. Zur Einlangung der Meisterschaft hat sich der Ge¬ selle einer Gewerbsprüfung und der Ablegung eines Mei¬ sterstückes zu unterziehen, den Besitz eines den Gewerbsan¬ forderungen entsprechenden Vermögens nachzuweisen und muß unbescholtenen Rufes sein. Jeder Meister soll in ein anderes Gewerbe, auch ohne neue Lehr= und Gesellenjahre, übertreten können, wenn er die sonstigen Eigenschaften nachweisen kann, und sich mit Erfolg der ordentlichen Prüfung, so wie der Bearbei¬ tung eines Meisterstückes unterzieht, endlich auch die Noth¬ wendigkeit einer Gewerbsvermehrung durch die Gemeinde ausgesprochen ist. Die Prüfungen der Lehrjungen sind bei Zusammen¬ tritt einer Kreis=Innung vorzunehmen, jene der Gesellen zur Meisterschaft bei Zusammtritt der Landes=Innung. Beschwerden gehen von der Kreis=Innung an die Landes=Innung, um die letzte Erledigung bei dem Mini¬ sterium, für Industrie und Handel zu finden. 5. Bedarfs=Ausmittlung. Bei Verleihung eines Gewerbes in einer Stadt Markt oder Pfarrbezirke soll vorausgehend die Frage heank¬ wortet sein, ob der Bedarf zur Verleihung eine##e Gewerbes für diese Gemeinde vorhanden sei. Zu dieser Entscheidung scheint nach Vernehmung der Innung allerdings die Gemeinde berufen zu sein, da sie als Abnehmer am meisten betheiligt ist, und nach den zu erwartenden Organisirungsbestimmungen auch in die Lage versetzt sein wird, ohne Parteilichkeit den freien Willen aus¬ zusprechen. Bei jeder Bedarfsausmittlung wird es auf drei Haupt¬ umstände ankommen: a) Auf die Zahl der Bewohner des Bezirkes, in welchem das Gewerbe ausgeübt werden soll. b) Auf den beiläufigen Bedarf eines Individuums und resp. der Gesammtzahl für ein Jahr. e) Auf das beiläufige Arbeitsquantum, welches vor¬ handen sein muß, um die mäßige bürgerliche Eri¬ stenz eines Gewerbsmeisters sammt Familie zu sichern. Diese drei Thatsachen einer gewissenhaften, nicht zu ngstlichen Untersuchung unterzogen, werden jeder Gemein¬ e gestatten, die Zahl der für jeden Bezirk nöthigen Ge¬ verbe zu bestimmen. Bei diesem Vorgange muß immer mehr und mehr in er Entscheidung an Sicherheit gewonnen werden, und die Parteilichkeit verschwinden; von diesen Grundsätzen geleitet oll jetzt schon eine Erhebung gepflogen werden, um zu rmitteln, ob die bestehenden Gewerbe übersetzt sind, oder licht, im ersterem Falle, in welchem Maße, wornach sich ei künftigen Verleihungen zu richten wäre. . Verhältniß zum Hausierhandel. Oeffentli¬ che Arbeitsanstalten. Jeder Gewerbsmann soll seine eigenen Erzeugniße an Mann bringen, damit Handel treiben dürfen. Bei Ausübung dieses Befugnißes steht ihm der Hau¬ irer höchst beeinträchtigend zur Seite, indem er sich zwi¬ chen die Kunde und den Gewerbsmann drängt, so zu sa¬ jen, jede Verbindung zwischen beiden zur Ausbeutung der egenseitigen Interessen in seinem, des Hausirers, Inte¬ esse hindert. Nothwendigerweise folgt hieraus der Wunsch nach Beschränkung, und wo möglich Aufhebung des Hausier¬ andels. Damit der Gewerbsmann aber auch nicht dem igentlichen Handelsmanne zu nahe trete möge der Ge¬ verbsmann zwar die Märkte mit seinen Erzeugnissen be¬ ichen, aber gehalten sein, sich als Gewerbsmann auszu¬ veisen, und nur ein einziges Verkaufsgewölb zu halten. in den öffentlichen Arbeitsanstalten soll keine Erzeugung on Gewerbsgegenständen Statt finden, um nicht eine un¬ erechte und unbesiegbare Konkurrenz mit Arbeitskräften ervorzurufen, welche die Staatsverwaltung für null an¬ usehen, veranlaßt wird, während das Maß der Arbeit die Hauptbestimmung jedes Preises zu sein bestimmt ist. Berücksichtigung der besonderen Verhält¬ niße und Wünsche bei einzelnen Gewerben. Es wird stets unmöglich bleiben, alles was die ein¬ zelnen Gewerbe für ihr Gedeihen nöthig halten in einzel¬ ie Grundsätze zu bringen. Um hier praktisch zu genügen, vird es nöthig sein, die einzelnen Gewerbsvereine über as zu Rathe zu ziehen, was sie zum Gedeihen ihres be¬ onderen Gewerbszweiges für unerläßlich halten, und nach rüfung der erhobenen Wünsche diesen Einzelnheiten Ein¬ luß auf die Gewerbsgesetzgebung zu gestatten. Z. B. ist es in Wunsch der Tischler daß Akkorde öffentlicher Bauar¬ eiten mit den verschiedenen Gewerbsgenossen, nicht mit inem Gesammtübernehmer abgeschlossen werden 2c.
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