in Ungarn liegenden nicht zur Krone gehörigen Truppen werden nun mit ungarischen außer Landes verwechselt, mit Ausname der in Italien befindlichen ungarischen Regimen= ter. Andererseits erfährt man, daß die croatischen und Gränzbataillone bald den Weg zur Heimat antreten sollen. Viele Munitionswägen mit kaiserlicher Bespannung und Bedienungsmannschaft sind bereits nach Croatien trans= portirt worden. Aus dem Lloyd ersehen wir, daß sich am 28. August allerdings drei angebliche Mitglieder des Ba= nalcommissärs Bunjevacz zum Gouverneur von Fiume, Grafen Erdödy mit der obenmitgetheilten Forderung bega= ben, welches Ansinnen aber von diesen zurückgewiesen wur= de, da jene Individuen keine Vollmacht vorweisen konn= ten, und Fiume nie der Banalobrigkeit untergeordnet war. Den Consuln, Viceconsuln und Consularagenten, die an den Gouverneur die Anfrage gestellt hatten, welche Mittel ihm zu Gebothe ständen, um bei einem Angriffe der Cro= aten die Personen und ihre Habe so wie jene der an sie gewiesenen Unterthanen zu sichern, drückte der Gouverneur sein Bedauern aus, daß er außer der geringen Garnison und der Nationalgarde keine andere Macht den Missethä= tern entgegen setzen könne. C. Z. Der Fürst Lamberg hat einen Theil der Jagdgerecht= same, die er bisher nach den Gesetzen auf seinen Herrschaften be= sessen hat, seinen Unterthanen durch nachstehendes Publikandum geschenkt: An sämmtliche Grund=Besitzer innerhalb des Jagdgebiethes der Herrschaft Steyr! In den glorwürdigen Märztagen ward der Absolutismus der Bureaux=Herrschaft in unserm Vaterlande gebrochen, bis zur Stunde jedoch das neue Gebäude der Freiheit leider noch keineswegs begründet. Es hat sich ein Zustand der Anarchie und der Gesetzlosigkeit eingestellt, welcher jeden wahren Freund der Feiheit und gesetzlichen Ordnung nur mit tiefer Bekümmer= niß erfüllen muß. — Die alten Gesetze, Institutionen und Behörden haben die Achtung verloren, und neue volksthümliche sind noch nicht an ihre Stelle getreten, insbesonders ist in Bezug auf die Jagd und das Jagdrecht ein trauriger anarchischer Zustand eingetreten! Während unsere alten Behörden durch Edikte und Pla= kate das bisher bestandene Jagdrecht bis zur Erlassung neuer Gesetze durch den Reichstag aufrecht zu erhalten sich bestreben, spotten die sich täglich mehrenden Wilddiebereien dem Gesetze und seinen Vollstreckern, und haben in neuester Zeit eine Höhe er= reicht, welche nicht nur die Sicherheit jedes Eigenthums sondern auch die Sicherheit der Person auf die traurigste Weise gefähr= den. Zahllose Banden haben sich, der sowohl in politischer als moralischer Beziehung höchst verderblichen Wilddieberei ergeben, sie gewöhnen sich hierdurch an diesen herumschländernden Mu= ßiggang, gefährden das Eigenthum des Landmannes auf seinen Alpen und die Sicherheit der Forstbediensteten selbst in ihren Wohnungen. Die völlige Auflösung aller gesellschaftlichen Bande und ein Krieg Aller gegen Alle wird die unausbleibliche Folge davon sein, wenn dem anarchischen Zustande der Gesetzlosigkeit nicht bald feste Schranken gesetzt werden. — Ich wende mich daher an alle diejenigen, welche innerhalb meines Jagdgebiethes Grund und Boden eigenthümlich besitzen, sie werden ihr eigenes Inter= esse nicht so sehr verkennen, daß sie nicht in dem Fortbestande der bisherigen Wilddiebereien und seinen natürlichen Folgen die nahe Gefahr ihres eigenen Besitzes und ihrer persönlichen Si= cherheit erblicken. — Mir ist es nur um die Aufrechthaltung von Freiheit, Recht und Ordnung, nicht aber um die Erhaltung meines früheren Jagdvergnügens zu thun. Ich trete daher frei= willig von heute an, bis zu jener Zeit, wo der Reichstag im Vereine mit unserem konstitutionellen Kaiser über das Jagdwe= sen ein Gesetz erlassen wird, alle meine Jagdgerchtsame auf al= len jenen Gründen, wo Grund und Boden nicht mein Eigen= thum ist, an alle diejenigen ab, welchen der Grund und Boden ge= hört, so daß von nun an jeder Grund=Besitzer auf seinem Grunde das uneingeschränkte Jagdrecht genießen möge. Hierdurch wird auch jede Klage über Beschädigung von Seite des Wildes behoben, weil jeder Grundbesitzer auf seinem Grunde das Wild zu erlegen und zu behalten berechtiget ist. Nur in dem Hofdienster=Revier und den verpachteten Jagden, wo ohnedieß kein Hochwild vorhanden ist, behalte ich mir bis auf die zu erlassenden Bestimmungen von Seite der Gesetzgebung mein bisheriges Jagdrecht bevor. Indem ich so dem Geiste der Zeit und denen Grundbesitzern innerhalb meines Jagdgebiethes ein freiwilliges Opfer freudig bringe, gebe ich mich aber auch der Hoffnung hin, daß sämmtliche Grundbesitzer meine wohlmei= nenden Absichten für sie und für den Staat erkennend auch das Ihrige dazu beitragen werden, Ordnung und Recht, ohne wel= chen keine Freiheit denkbar isi, aufrecht zu erhalten; daß sie des Wilddiebstahles auf meinem eigenen Grundbesitze sich ent= halten, ihre Hausgenossen und wo möglich auch Andere davon abhalten, und meinem Forstpersonale, welches seinen schwierigen Dienst mit Aufopferung versieht, nicht nur nicht in Erfüllung ihrer Amtspflicht hinderlich seyn, sondern so viel als möglich unterstützend an die Hand gehen wollen. Möge die junge Pflan= ze der Freiheit in unserem theuren Vaterlande gedeihen. Ich kann mit Stolz mich ruhmen, nicht einer der Letzten gewesen zu seyn, der die edle Saat gestreut, ich habe zu einer Zeit für Freiheit und Recht manch' lautes Wort gesprochen, wo noch viele von jenen die jetzt den Mund gar zu voll nehmen, kaum sich getrauten das Wort Freiheit über ihre Lippen zu stammeln. Aber die Freiheit besteht nicht in gesetzloser Anarchie, sondern in der Achtung vor dem selbstgegebenen Gesetze; ist es mir ge= gönnt etwas dazu beizutragen Freiheit Recht und Ordnung in unserem theuren Vaterlarde zu begründen, so kann ich einst mit dem schönen Bewußtsein scheiden, nicht umsonst gelebt zu haben. Schloß Steyr den 28. August 1848. Gustav Fürst v. Lamberg. Wiener=Blätter äußern: die Aufgabe des neuen, auf volksthümlicher Basis zu wählenden Gemeinderathes wäre dann schon eine großartige, wenn er auch gar nichts, als die Säuberung des Magistrates vor sich hätte. Hätten wir nur auch einen selbstständigen Gemeinderath, an einer ähnlichen großartigen Aufgabe würde es ihm nicht fehlen. — Wunderbar ist es mit welcher Hartnäkig= keit unser Magistrat an alten Uebelständen festhält. Z. B. ist hier durch die Presse der gerechte Tadel über die fuß= brecherischen Löcher in den Ennsbrücken ausgesprochen worden. Was that der Magistrat diesen augenfälligen Mangel abzuhelfen? Nichts — a tout prix nichts. Glaubt der Magistrat dadurch etwa seine Würde zu behaupten? Ist den ein Tadel aus dem Volke um so viel weniger werth als ein kreisämtlicher Verweis, den zu sühnen man sich immer fast die Hälse brach? Verantwortlicher Redacteur Alex. Jul. Schindler; Mitredacteur F. W. Arming. Druck und Verlag von Sandböck und Haas in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2