in Frankreich, Würtemberg und Rußland zurückgebliebenen Arbeiter der Grund zur Errichtung und Vermehrung so vieler deutscher französischer und selbst russischer Sensen= fabriken gelegt wurde, zu verhüthen gewußt. Gesetzlich erfolgte die Aushebung der Militär=Befreiung der Sen= senarbeiter erst im Jahre 1829. Wurde von Seite des k. k. Kreisamtes als Vogtei zum Schutze dieser Industrie, da oft durch Assentirung ei= nes einzigen Sensenarbeiters, z. B. Eßmeisters, Hammer= schmiedes beim bestehenden Sisteme der Arbeitstheilung der Betrieb eines ganzen Gewerkes auf Wochen, Monate ge= hemmt wurde, aber auch nur eine Vorstellung dagegen gemacht! (Schluß folgt.) Bedenken gegen den am 16. und 17. Juni vorgenommenen Akt der Wahlmänner=Wahl. (Ausgesprochen von mehreren Urwählern.) Zuerst muß es auffallen, daß die Stadt Steyr in so viele Wahldistrikte abgetheilt wurde, was offenbar bei der Wahlmänner=Wahl den Urwählern theilweise Zwang auf= erlegte, da sie auf den Distrikt beschränkt waren, den sie angehörten, und aus dem sie die Wahlmänner wählen mußten. Ist auch diese Eintheilung dem prov. Wahlge= setze nicht entgegen, so muß unser Bedenken gegen dasselbe doch um so mehr als gegründet erscheinen, als durch selbe Zwang und Wahlerschwerung hervorgerufen wurden die im Widerspruche mit der Freiheit unserer Rechte stehen. Der Wahlbezirk Stadt Steyer kann und darf füg= lich nur in so viele Distrikte eingetheilt werden, als die Stadt in Ortschaften unterabgetheilt ist. Ein zweites Bedenken ergibt sich uns aus der Art und Weise wie die Wahlkommission sich gebildet hat. Be= kanntlich müssen derselben in jedem Wahldistrikt 3 bis 5 Urwähler beigegeben werden. Wir fragen, ob diese Bei= gebung in Steyr nach Anordnung des prov. Wahlgesetzes geschah und wünschen die Belege zu sehen. So lange aber die Zuziehung solcher Urwählern als Mitglieder der Wahlkommission nicht auf Grundlage einer durch Stim= menmehrheit erfolgten Wahlbestimmung nachgewiesen wer= den kann, müssen wir unser Bedenken für begründet hal= ten. Es sei jedoch fern von uns diese Rüge etwa der Wahlkommission zur Last zu schreiben, sie trifft vielmehr gerade die Urwähler selbst, welche kaum im Wahllokale an= gekommen, augenblicklich wieder fort zu kommen trachteten, um ja dem eigenen Wohle keine Stunde Zeit widmen zu dürfen. Ein drittes Bedenken finden wir in der Bildung der Wahlkommission auch dadurch, daß derselben auch die Oe= konomieräthe angewohnt hatten, von denen das proviso= rische Wahlgesetz keine Erwähnung macht. Ein viertes Bedenken ergibt sich uns aus dem Um= stande, daß bei der am 17. Juni vorgenommenen zweiten Wahlmänner=Wahl, nachdem am Tage zuvor nicht Alle die erforderliche absolute Stimmenmehrheit erhalten, nicht nach Vorschrift des provisorischen Wahlgesetzes vorgegan= gen worden ist. Oder haben die Wahlkommissionen an diesem Tage neue Wahlprotokolle und Gegenlisten geführt? So viel wir wissen, geschah dieses nicht. Wir kön= nen unsere Behauptung beweisen, da die Namen der an diesem Tage gewählten lediglich nur dem am Tage zuvor aufgenommenen Protokollen und Gegenlisten einverleibt wurden, was zur nothwendigen Folge hatte, daß das erste Wahlprotokoll an seiner ursprünglichen Reinheit verlor. Beispielsweise führen wir folgenden Fall an. Im Wahldistrikte Nr. 15 hatte am 16. Juni unter 14 erschie= nenen Urwählern Einer davon 8 Stimmen erhalten und wurde daher ganz richtig als Wahlmann erklärt. Bei der am 17. vorgenommenen zweiten Wahl zur Erzielung des zweiten Wahlmannes, sind viel mehr Urwähler erschienen und diese ihre abgegebenen Wahlen ohne Anstand in das Wahlprotokoll vom vorigen Tage hinzu geflickt worden. Nach unserem Dafürhalten hätten aber am 2. Wahltage eigene Wahlprotokolle geführt werden sollen, was aber un= terblieb. Es würde sich sodann sehr leicht herausgestellt haben, daß der am vorigen Tage mit 8 Stimmen unter 14 Urwählern gewählte schon Wahlmann war, folglich die neue Wahl am 17. wenn auch noch so viele Urwähler er= schienen wären, auf diesen keinen Einfluß mehr nehmen konnte. Die Kommission war aber ängstlich bedacht, ihm noch zwei Stimmen zuzuzählen, welche am 2. Wahltage ihm zufielen. Wir halten unser Bedenken für gegründet. Ein letztes Bedenken finden wir darin, daß bei der am 17. Juni vorgenommenen zweiten Wahl der Wahl= männer die Bestimmungen des prov. Wahlgesetzes wenn auch gewiß nicht absichtlich, aber doch bestimmt umgangen worden sind. Wir führen nur ein Beispiel an. Bei der zweiten Wahl am 17. Juni konnte bei einem Wahlmanne aus dem Distrikt Nro. 14 die absolute Stim= menmehrheit nicht herausgefunden werden, es fehlten im= mer noch 3 Stimmen und die Wahl war bereits zu Ende. Da entschloß sich ein Mitglied der Wahlkommission die noch fehlenden 3 Stimmen dadurch für demselben zu erzie= len, daß sich derselbe persönlich in ein benachbartes Haus verfügte und die dortbefindlichen 3 Urwähler zur Abgabe ihrer Stimmen für den erwähnten Wahlmann ersuchte. Unter solchen Vorgängen, so gut sie Zweifels ohne auch gemeint waren, wird man doch nicht umhin können unser Bedenken richtig zu finden. W. S. A. H. Hier haben wir gesiegt! Fürst Windischgrätz meint der Freiheit bereits über den Kopf gewachsen zu sein. Er verspottet die Männer, die nach dem Rechte der Volksbewaffnung Waffen tragen und versucht das Ministerium durch Drohungen einzuschüch= tern. In einer Zuschrift ans Ministerium, die im Sicher= heitsausschuß zu Wien am 10. d. M. vorgetragen wurde bietet er sich an, den Wiener Deputirten, denen er bei ihrer Ankunft in Prag die Waffen abnehmen ließ, den Werth derselben, — da sie verlegt worden sind — in Geld zu er= setzen. Was würde Windischgrätz dazu sagen, wenn man ihm mit schimpflichem und beschimpfen dem Uebermuthe sei=
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