Zwanglose Blätter, Nr. 15, vom 7. Mai 1848
Zwanglose Blätter für Oberösterreich. Nro. Steyr am 7. Mai 1848. 15. Geist. Was rufst du mich herauf aus meinem dunklen Grabe? Beschw. Auf daß du Zeugniß gebest von einer dunklen Zeit. Altes Schauspiel. Eine alte Halsgerichtsordnung. (Von August Schnezler.*) Alles muß nun heutzutage Schicken sich in jede Lage! Widrigenfalls Kostt's den Hals! Ihro Kaiserliche Hoheit Hassen nichts so sehr als Rohheit. Jedermann muß kriechen lernen, Wer's nicht kann, soll sich entfernen; Widrigenfalls Kostt's den Hals! Jedermann soll Speichel lecken, Aber nie die Zähne blecken. Niemand soll das Reich gefähren Und es suchen aufzuklären; Widrigenfalls Kostt's den Hals! Alle Bücher sind verboten Von Lebendigen und Todten! Unser Volk sei nur ein Rudel Treuer, wohldressirter Pudel! Widrigenfalls Kostt's den Hals! Sterben müssen ohne Gnade Widerbeller auf dem Rade! Jeder lerne drum kuschiren Apportiren, rapportiren! Widrigenfalls Kostt's den Hals Spioniren und Verhaften, Das sind schöne Wissenschaften! Wage Niemand das Verbrechen Frei zu denken, frei zu sprechen! *) Dieser geistreiche Dichter leht in Karlsruhe. Widrigenfalls Kostt's den Hals! Fürsten sind der Erde Götter, Und verdammt sei'n alle Spötter! Wage Niemand sich in's Denken Oder Grübeln zu versenken! Widrigenfalls Kostt's den Hals! Köpfe, die zu Vieles fassen, Werden wir vernageln lassen. Alles muß nach Uns sich drehen, Wie der Hofwind pflegt zu wehen! Widrigenfalls Kostt's den Hals! Alle unsre Unterthanen Sind nur unsre Wetterfahnen. Selbst der Lahme, Gliedersteife, Tanze stets nach Unsrer Pfeife! Widrigenfalls Kostt's den Hals Eingebläut wird mit der Knute Die Begeist'rung für das Gute! Merkt Euch also die Ukasen, Die wir eben hier verlasen! Widrigenfalls Kostt's den Hals! Und wir werden immer wachen, Glücklich unser Volk zu machen! Freigebung der Advocatie. In dem hohen Ministerial= Erlasse vom 31. März d. J. Z. 252 M. J., wodurch die Petition der Studieren= den der Prager Universität ihre definitive Erledigung er= halten hat, ist die Anordnung enthalten, daß die Befähi= gung zum Staatsdienst und zur Praxis lediglich von einer strengen Staatsprüfung abhängig sein soll. Ohne Beacht= nahme auf diese gesetzliche Bestimmung, welche der Thätig=
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