Zwanglose Blätter, Nr. 9, vom 16. April 1848

Zwanglose Blätter für Oberösterreich. Nro. Steyr am 16. April 1848. 9. Denn dieses ist der Freien einz'ge Pflicht, Das Reich zu schirmen, das sie selbst beschirmt. Fr. v. Schiller, — Wilh. Tell II. 2. Kundmachung über die Organisation der Nationalgarden, gegeben von dem Minister des Innern, Freiherr von Pillersdorf, am 10. April 1848. 1.) Die Bestimmungen der Nationalgarde des österr. Kaiserstaates sind: Schutz des konstitutionel= len Landesfürsten; Schirm der Verfassung und der Gesetze; Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Innern, — Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität (Unverletztheit) des Gesammtstaa= tes, sohin Abwehr jedes feindlichen Angriffes von Außen. 2.) Zum activen Dienste in der Nationalgarde sind alle Staatsbürger an ihren bleibenden Wohn= orten in dem Alter von den vollendeten 19. bis zum vollstreckten 50. Jahre verpflichtet, wel= che nicht in die Klasse der Handwerksgesellen, Dienstbothen oder Jener gehören, die sich vom Tag= oder Wochenlohne erhalten. Personen, welche das Alter von 50 Jahren überschritten, jedoch jenes von 60 Jahren noch nicht vollstreckt haben, und zur activen Dienstleistung geeignet sind, ist der freiwillige Ein= tritt in die Nationalgarde gestattet. Die akademischen Legionen und die bewaffneten Bürgerkorps bilden integrirende (zum Gan= zen gehörende) Theile der Nationalgarde unter demselben Oberkommando; — erstere folgen aber in Beziehung auf ihre Verwaltung und Organisation besonderen Bestimmungen. 3.) Von der Verpflichtung der activen Dienstleistung in der Nationalgarde sind enthoben: a. die Geistlichen aller Confessionen; b. das Linien=Militär und die zum activen Dienste einberufene Landwehr; c. alle besoldeten Finanz= und Sicherheitswachen ohne Unterschied, ob sie im Dienste des Staa= tes oder einer Gemeinde stehen; d. Personen, welche wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit oder ihres Gesundheitszustandes zum Gardedienste nicht tauglich sind; 4.) ausgeschlossen von dem Dienste in der Nationalgarde sind jene, welche wegen einer entehrenden Handlung bestraft wurden. 5.) Die Nationalgarde untersteht der Civil=Autorität, und zwar in der obersten Leitung dem Mini= ster des Innern. 6.) Die Nationalgarde beruht auf der Grundlage der Gemeinde=Verfassung, und ist daher nach Gemeinden organisirt.

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