Zwanglose Blätter, Nr. 6, vom 6. April 1848

teres verdirbt die Frucht. Die Einführung einer meinetwegen mit dem Marktpreis wechselnden, in der Grundlage aber unveränderlichen Geldabgabe würde gewiß den Beifall der ganzen Bauerschaft haben und auch die Herrschaften befriedigen, die durch die Einfachheit der Einhebung und durch den ruhigen und unverhaßten Besitz nur gewinnen können. Eine Mißstimmung gegen das Laudemium und das Todfallsfreigeld ist fast gar nicht und nur Ausnahmsweise bei den Unterthanen jener Herr= schaften wahrnehmbar, die es in drückenden Weise abnehmen. Die Ablösung wird daher auf wenig Schwierigkeiten stossen. Ein Haupt=Anliegen des Bauers besteht auch darin, daß er keine höhere Grundsteuer zahlen will, als Bauern in angrän= zenden Provinzen, deren Gründe nachweisbar nicht schlechter sind als die seinigen. Alles dieses am entscheidenden Orte zur Spra= che zu bringen und durchzusetzen, ist ein billiges und gerechtes Begehren des Bauers und darin wollen wir ihn aufs Kräftigste unterstützen. Sein Zustand muß mit der Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze, das sich das ganze Volk er= rungen hat in vollkommene Uebereinstimmung ge= bracht werden. Aber leider gibt es auch unter den Bauern Leute, welche Dinge wenn sie untereinander auch noch so verschieden sind, doch nicht von einander zu unterscheiden vermögen. Von diesem Unverstand sind namentlich diejenigen Herrschaften, die viele Waldungen in einer Gegend besitzen, und so für dieselbe das Holz=Monopol faktisch in Händen ha= ben, sehr gedrückt. Weil nun der Bauer, der den Herrschaften das Holz zu einem Preise abkaufen mußte, der dem zunehmenden Werthe des Holzes entsprach, weil nun dieser Bauer hört, daß ihm seine unterthänigen Lasten erleichtert werden sollen so bildet er sich ein, die Waldherrschaft müße ihm auch jetzt das Holz wohlfeiler geben und zwar so wohlfeil als er sich es eben einbildet. Das Befugniß die Verhältniße der Un= terthanen, gegen ihre Herrschaften zu regeln muß der Regierung wenn auch nicht von Rechtswegen doch ganz gewiß aus politischen Gründen eingeräumt werden. Das Recht den Preis des Privateigenthumes zum freiwilligen Verkaufe zu bestimmen, steht aber nur dem Eigenthümer zu. Alles, was dieses Recht beschränkt, ist eine Verletzung seines Eigenthumsrechtes. Jeder der eine solche Verletzung im Schilde führt, ist im Unrecht und die Vollstreker der Gesetze werden Kraft genug haben, den rechtmäßigen Eigenthü= mer gegen solche Angriffe zu schützen. Dieses müssen wir für alle Fälle der Bau= erschaft, derem Wohle wir uns wahrhaft widmen aus Herz legen: "In einem konstituti= onellen Staate sollen die Rechte des Einzelnen geschützter und sicherer nicht aber schutzloser sein als in einem absolut regierten Staate". Wer auf das Eigenthum eines Andern rechtliche Ansprüche zu haben glaubt, der suche sie vor dem Gerichte geltend zu machen, worauf er aber kein Recht hat, darauf lege er auch seine Hand nicht; er würde sie nur mit Sünde und Schande beflecken. Es ist nicht abzusehen, worin der Segen der neuen Freiheit bestehen soll, wenn jeder die Verbesserung seines Zustandes darin sucht, daß er von Anderen das nimmt, wornach ihm schon lange gelüstete. Dann nähme der Schuster dem Kaufmann das Leder, und der baarfüßige Wan= dersmann nähme dem Schuster die Stiefel, und lief damit fröhlich davon. Der Bauer nähme der Herrschaft das Holz, dem Nachbar die Och= sen. Dann käme der Städter und holte sich die Scheiter, der Fleischhauer käme ohne Geld und triebe die Ochsen vor sich hin, bis ihn ein an= derer auf der Strasse verjagte und das Vieh für sich behielte. Und jeder, der etwas nimmt, würde sagen: "Wir sind jetzt frei, und es muß jetzt alles besser werden, als es bisher war." Was aber würde der sagen, dem etwas genommen wird!?

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