Die Österreichische Eisenstraße

• als Brennholz darf nur astre iches und krumm- gewachsenes Holz verwendet werden; • Vorkehrungen gegen Windbruch; • Wiederaufforstung ; • Einschränkung der Waldweide; • Verbot einer weiteren Rodung zur Anlage von Äk– kern und Wiesen und zur Ansiedlung von Häusern; • Verbot der Anlage neuer Wege durch die Wälder; • Einschränkung der Verwendung von Holz als Bau– stoff zugunsten von Ziegeln und Steinen, nur der Dachstuhl sollte aus Holz sein ; • traditionelle Nutzungen von Stämmen für Prozessio– nen usw. sowie Einritzen oder Schälen der Rinde werden verboten; • Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden; • Festlegung der Schlägerungszeiten; • Trockenlegung von Sümpfen im Wald; • Einrichtung einer staatlichen Forstaufsicht (dies wird allerdings erst nach der Grundentlastung 1848 ein– heitlich durchführbar). Die Waldordnung von 1766 wurde offensichtlich nicht ausreichend befolgt , daher erließ der oö. Landes– hauptmann 1769 eine Verordnung , die eine solche Ein– haltung erreichen sollte . Die letzte für die ganze Monarchie gültige Regelung des Forstwesens stellt das Forstgesetz von 1852 dar, das - wenn auch mit zahlreichen Änderungen - bis zum Jahr 1963 in Kraft blieb . Rechte der Städte und wachsender Reichtum Das für die wirtschaftliche Entwicklung der Städte an der Eisenstraße zentrale Privileg war das Stapelrecht. Unter Stapelrecht versteht man die Befugnis einer Stadt, gelegentlich auch eines Dorfes, den Handelsverkehr aufzuhalten und ihn unter Ausschluß anderer Gemein– den an sich heranzuziehen. 67 Für Steyr setzte das Privi– leg Herzog Albrechts 1. aus dem Jahr 1287 fest, daß alles Eisen und Holz, das in die Stadt geführt wird , dort den Bürgern drei Tage lang zum Kauf angeboten wer– den muß. Das in die Stadt gebrachte Eisen durfte von zwei Ratsbürgern begutachtet und preislich geschätzt werden . Erst wenn kein Steyrer Bürger innerhalb der Dreitagefrist sich fand , der das niedergelegte Eisen kau- DIE EISENWURZEN UND DER STAAT fen wollte, durfte es der Besitzer weiterverkaufen , wo– hin er wollte. Damit war nicht nur die Basis für die Do– minanz der Steyrer Bürger im lnnerberger Eisenhandel geschaffen , ebenso partizipierten die Eisenhandwerker der Stadt und des Umlandes von diesen Bestimmun– gen , vor allem deshalb, da dieses Stapelrecht auch dem eisenverarbeitenden Gewerbe günstige Bezugsbedin– gungen bot und der Freiheitsbrief die Mautfreiheit für alles Eisen, das nach Steyr geführt und innerhalb von zwei Meilen um die Stadt ge- und verkauft wurde, ent– hielt.68 Steyrer Bürger mußten beispielsweise an der Mautstelle von Klaus keinen Zoll bezahlen , an anderen Mautstationen hatten sie wesentlich reduzierte Tarife zu entrichten . Das Privileg von 1287 bestätigte offen– sichtlich eine schon länger übliche Praxis, Steyr dürfte bereits zur Babenbergerzeit das Stapelrecht für Eisen vom Erzberg und für Holz gehabt haben. 69 Der Grund für die Verleihung der Privilegien an die landesfürstliche Stadt Steyr lag darin , daß eine Privilegierung von Waidhofen , das zum Bistum Freising gehörte, eine we– sentliche Reduktion der Mauteinnahmen des Landes– fürsten bedeutet hätte. Im Jahr 1370 erhielt Steyr das Privileg, als Kontroll– organ der über die Pyhrnstraße verhandelten Waren zu wirken , wodurch die Stadt weitgehend die Kon– trolle über den wichtigen Fernhandel nach Venedig erlangte . Dies war immer wieder Quelle von Streitig– keiten mit anderen Orten, insbesondere gab es Kon– flikte mit Steinbach an der Steyr, das seine Messer nach Venedig lieferte. Mit dem Stapelrecht unmittelbar zusammen hing der Straßenzwang , der es unmöglich machen sollte, das Stapelrecht von Steyr durch Umwege um die Stadt zu umgehen. Nur die Straße durch Steyr war gesichert, eine Umgehung der Stadt hätte über unsichere, von „Räuberbanden" bedrohte Wege geführt. Für den Landesherrn brachte dieses Privileg der Stadt Steyr den Vorteil der Bündelung der Abgaben an einer Stelle. Die mit Steyr um die Vorherrschaft im Eisenhandel konkur– rierenden Märkte Aschbach und Waidhofen a. d. Ybbs unterstanden den Passauer bzw. Freisinger Bischöfen. Aschbach verlor rasch an Bedeutung , Waidhofen gab nicht so leicht auf, bis 1501 Maximilian 1. endgültig zu– gunsten Steyrs entschied. Von nun an durften die Waidhofener nur mehr im Umkreis von drei Meilen Eisen– handel betreiben. Alle darüber hinaus gehende Pro– duktion mußte nach Steyr gebracht werden. Bis 1287 waren Steyr und Waidhofen etwa gleichrangig in der Entwicklung. Mit der Verleihung des Stapelrechtes an Steyr ging die Bedeutung Waidhofens zurück, der Kampf zwischen den Städten reichte jedoch bis weit 31

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2