Die Österreichische Eisenstraße

auch für Österreich ob der Enns (Oberösterreich) Gül– tigkeit hatte, stammt von Kaiser Maximilian 1. aus dem Jahr 1512. Ihr ging 1499 eine genaue Feststellung des Waldbestandes voraus, die Waldberaitung. In der Wald– ordnung wird das Forstregal festgelegt, das vom König an Herzoge verliehen wurde. Damit wird die Aufsicht über die gesamte Waldbewirtschaftung als Recht des Landesfürsten betont. In der Steiermark wurde durch die Waldordnung von 1539 für den Erzberg eine Zwangswidmung aller Wälder verfügt. Die im Umkreis des Bergbaues gelegenen Wälder waren ausschließ– lich für die Nutzung durch den Bergbau bestimmt, jede andere Holzentnahme war untersagt. Diese Eingriffe bedeuteten in manchen Gebieten eine sehr wesentli– che Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsmöglich– keiten durch die Bauern . Eine 1524 für Salzburg er– lassene ähnliche Waldordnung war daher Auslöser ei– nes Bauernaufstandes. Die niederösterreichische Bergwerksordnung aus dem Jahr 1553 enthielt Bestimmungen über die Wälder, die zur Versorgung der Bergwerke mit Holz dienten . Im Auftrag des Landesfürsten hatte der Bergrichter für die Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen. Rudolf II. erließ 1586 eine eigene Waldordnung für die Eisenbergwerkswälder, die unter anderem genaue Vor– schriften zum Triftsystem im Eisenkammergut enthielt. Die Rad- und Hammermeister konnten die Schläge– rungen durch eigenes Personal vornehmen lassen, wurden jedoch von Forstbeamten dabei kontrolliert. Die Ordnung enthielt übrigens auch Bestimmungen zur aus– reichenden Versorgung der Holzarbeiter mit Lebensmit– teln - Schmalz, Getreide, Mehl usw. - zu gerechten Prei– sen. Die für Oberösterreich gültige Waldordnung Rudolfs II. aus dem Jahr 1604 nahm in einigen Be– stimmungen besonderen Bezug auf Belange des Eisenwesens und der Köhlerei, wobei die Zustände in der Herrschaft Steyr ausdrücklich kritisiert wur– den. Wie sehr bereits zu dieser Zeit die Förderung des Eisenwesens im Vordergrund stand, wird aus der Bestimmung deutlich, daß im Bereich der Enns holz– verarbeitende Gewerbe wie Wagner, Drechsler, Schaufelmacher usw. nicht geduldet werden . Für die Stadt Steyr wird das Stapelrecht auf Holz ausdrück– lich betont und mit der Notwendigkeit der Erhaltung von Brücken und Gebäuden begründet. Ein wesentlicher Teil der für das Eisenwesen relevan– ten Wälder gehörte zur Herrschaft Steyr. Deshalb wur– de hier 1604 eine eigene Waldordnung erlassen , die im 30 DIEEISENWURZEN UND DER STAAT folgenden Jahrhundert mehrfach erweitert und erneu– ert wurde. 64 Die als katastrophal bezeichnete Holznot im 18. Jahr– hundert zwang zu einschneidenden Maßnahmen in Form einer für das ganze Land gültigen Waldordnung. Eine Erhebung aus dem Jahr 1740 ermittelte als Gründe für die Holznot unter anderem einen unkon– trollierten Schlag durch Herrschaften und Bauern , zu hohen Wildbestand, Waldweide , Zunahme des Holz– verbrauchs in den Städten zu Bau- und Heizzwek– ken. Schon 1695 war es gelungen , eine Waldordnung für die Steiermark zu erlassen . Sie enthielt ein Entschädigungs– recht der weltlichen und geistlichen Grundbesitzer - besonders für das Stift Admont. 1721 folgte eine wei– tere Ordnung Kaiser Karls für die Steiermark. Von Karl VI. eingeleitet und von seiner Tochter Maria Theresia realisiert, kam es im 18. Jahrhundert zu grund– legend neuen Regelungen der Waldbewirtschaftung, die von dem Geist der Förderung der Frühindustrie im Mer– kantil ismus geprägt waren. Man erkannte die große Bedeutung der Waldwirtschaft für die Verarbeitung der Bodenschätze und für eine allgemeine ausreichende Holzversorgung. In einem Generalmandat des Jahres 1752 erließ Maria Theresia Vorschriften zur Abstellung von Waldverwüstungen und zu einer ordentlichen Her– anziehung und Hegung der Wälder in dem „Eisengezirk" oder Eisenkammergut. Die 1766 von Maria Theresia erlassene Waldordnung 65 enthielt eine Reihe einschränkender Bestimmungen , aber auch den Versuch von Sparmaßnahmen. Ihr ging eine Waldbestandsaufnahme der Jahre 1754 bis 1762 66 voraus. Die Waldordnung zielte in zwei Richtungen . Ei– nerseits wollte sie eine wirtschaftlichere Nutzung der vorhandenen Wälder erreichen , andererseits für eine geeignete Form der Wiederaufforstung sorgen . Im Ein– zelnen bestimmte sie: • Ertragschätzung der Wälder, um Überblick über Holzertrag und Holzbedarf zu erreichen; • getrennte Behandlung der Stämme je nach Nut– zungsmöglichkeit als Brenn- und Bauholz bzw. für die unterschiedlichen Handwerke; • einen rationelleren Holzeinschlag; an die Stelle des Herausschlagens einzelner Bäume (Plentern) sollte ein systematischer Kahlhieb treten , nur Samen– bäume sind stehen zu lassen;

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