Die Österreichische Eisenstraße

wesens vollzog sich auch die Erweiterung des Rates: der ,junge Rat' wurde eingesetzt, der mit Hilfe der fünf– zig ,Genannten' dem ,älteren Rat' bei der Leitung der Geschäfte an die Hand zu gehen hatte. " 16 Der Magistrat in Steyr bestand aus dem Stadtrichter, dem Rat und den Genannten. Der Stadtrichter übte das Ge– richt über die Bürger innerhalb des Burgfriedens aus, al– lerdings nur die niedere Gerichtsbarkeit, er durfte keine Todesurteile fällen. Auch über ansässige Adelige hatte er keine Gerichtsbarkeit. Der Stadtrichter wurde von den Bürgern aus ihrer Mitte gewählt. Seine Amtszeit dauerte zwei Jahre, er mußte allerdings vom Landesfürsten in seiner Funktion bestätigt werden . Ihm zur Seite standen sechs Ratsherren . Darüber hinaus wurden vom Rat fünf– zig Bürger gewählt, die „Genannten", die bei wichtigeren Angelegenheiten zu Rate gezogen wurden. Dieses Gre– mium erwies sich als unbeweglich . Daher erhielten die sechs Stadträte das Recht, sechs andere Bürger als ihre Mitglieder zu bestimmen . So ergab sich, daß eigentlich zwölf Ratsherren die Stadt regierten, von denen zehn aus der Stadt selbst und zwei aus dem Steyrdorf stammten . Diese Regelung blieb bis 1500 erhalten, damals wurde erstmals die Funktion eines Bürgermeisters eingeführt. 1666 erwarb der damalige Reichsgraf von Lamberg die Herrschaft Steyr vom Kaiser - die Familie behielt die Herrschaft und das Schloß Steyr bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs, als die umfangreichen Waldungen in den Besitz der Bundesforste übergingen. 1783 erhielt Oberösterreich eine eigene staatliche Lan– de:>regierung, 1861 schließlich wurde es zum selbstän– digen und gleichberechtigten „Erzherzogtum Österreich ob der Enns". Eine letzte Grenzkorrektur an der Ostgrenze Oberöster– reichs erfolgte im Jahr 1938, als ein Teil der niederöster– reichischen Gemeinde Behamberg nach Steyr einge– meindet wurde. Unabhängig von den Landesgrenzen blieb jedoch die vom Eisen bestimmte Region in einem engen wirtschaft– lichen und kulturellen Zusammenhang. Radmeister - Hammerherren - Händler - Schmiede Die regionale Arbeitsteilung in der Eisenwurzen Die „Glieder" der Organisation des Eisenwesens vor Gründung der lnnerberger Hauptgewerkschaft im Jahr 12 DIE RAHMENBEDINGUNGEN 1625 waren die Radmeister (die den Abbau am Erz– berg und die Verhüttung des Erzes betrieben), die Hammermeister (die für die Weiterverarbeitung des Ei– sens zu Halb- und Fertigfabrikaten sorgten) und die Händler (die sowohl den Handel mit Eisenwaren als auch den mit Lebensmitteln zur Verproviantierung der Er– zeugungsbereiche betrieben) . Die personale Arbeits– teilung wurde im laufe der Entwicklung immer mehr auch zu einer regionalen Arbeitsteilung . Die Gründe dafür lagen vor allem in der Notwendigkeit, die Res: sourcen der gesamten Region in möglichst rationeller Weise zu nutzen. • Erzabbau am Erzberg (sowie an einigen kleineren Bergbauen). • Verhüttung in Vordernberg und Innerberg (= Eisen– erz) - Trennung der Wirkung nach Süden bzw. nach Norden. • Verarbeitung im Kleineisengewerbe der Gesamt– region mit Schwerpunkten, die sich aus der Ener– gieversorgung durch die Wasserkraft ergeben, so– wie mit der Entwicklung lokaler Besonderheiten be– züglich der Endprodukte. • Handel innerhalb der Region und nach außen. Han– del mit Rohstoffen und Halbfabrikaten, Handel mit Endprodukten - Entstehen von Handelszentren . Dazu gehört die Ausbildung der spezifischen Trans– portgewerbe wie Fuhrleute, Schiffer und Flößer. • Verproviantierung - Entstehen der Widmungsbezirke (Scheibbs, Waidhofen, Steyr, Windischgarsten), Ein– beziehung der gesamten Landwirtschaft großer Tei– le der Region in das Eisenwesen . • Forstwirtschaft mit ihren Bringungsmethoden (Trift) und Köhlerei in den ausgedehnten Waldgebieten, mit Schwerpunkten im Salzatal und im Reichraminger Hintergebirge. • Ergänzend kamen in der gesamten Region zahlreiche weitere Berufe hinzu, wie etwa eine große Zahl von Versorgungs- und Reparaturhandwerken, die Taver– nen, Vorspanndienste usw. Erzabbau Seit der Mitte des 12. Jahrhunderts stand das Hoheits– recht über den Bergbau in Form des Bergregals den Landesherren zu , die es mitunter verkauften , verpfän– deten oder verliehen. ,,Nur das deutsche Recht kennt ein Sondereigentum an gewissen Mineralien und be– hält dieses dem Landesfürsten vor. Der Landesfürst ist Inhaber des Bergregals als jenes Hoheitsrechtes, wel-

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