Steyrer Werksarbeiter, 13. Jg., April 1959

3. Fortsetzung. Kinderzuschuß: Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18a Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von zehn Prozent der Vers:ehrtenrente gewährt. Kinderzuschüsse und Rente dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Der Kinderzuschuß wird über das 18. Lebensjahr weitergewährt, wenn sich ein Kind wegen Berufs- oder Schulausbildung noch nicht selbst erhalten kann; und zwar bis zum 24. Lebensjahr, zeitlich unbegrenzt, wenn ein Kind erwerbsunfähig ist und diese Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist. Kprperersatzstücke: Der Vers~hrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, die erforderlich sind um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern! Wenn bei eine.oi Arbeitsunfall ein Körperersatzstück verloren geht, hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen. Schadhafte oder unbrauchbar gewotderte Körperersatzstücke werden auf Kosten der Unfallversicherungsanstalt wieder hergestellt oder erneuert. ) Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder am Verlust des Körperersatz-. stückes kein Verschulden trifft! Sonderzahlung (13.Rente): Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres eine Rente aus der Unfallversicherung bezogen haben,wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung (13.Monatsrente) gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe der für den Monat September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse gewährt (ohne Wohnungsbeihilfe). Sie wird zu den im Monat Oktober laufenden Renten angewiesen. Sterbegeld: vurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Derufskrankheit der Tod des ersehrten verursacht, so gebührt ein Sterbegeld aus der Unfallversicherung. Es beträgt den 15.Teil der Bemessungsgrundlage , mindestens 400.--Schilling. Besteht aus Anlaß des Todes des Versehrten ein Anspruch auf Sterbegeld aus der Krankenversicherung, so wird als Ergänzung auf die notwendigen Bestattungskosten Sterbegeld aus der Un- ) fallversicherung gewährt. Das Sterbegeld wird der Person gewährt, die die Bestattungskosten nachweisbar getragen hat. ) Taggeld: Gewährt die Unfallversicherungsanstalt als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld. Das Taggeld beträgt 4.-- Schilling. Das Taggeld gebührt nicht, wenn und solange der Versehrte mindestens 5o Prozent des Entgeldes weiterbezieht. Teilrente : Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsunfähigkeit bemessen. Bei völliger Erwerbsunfähigkeit gebührt eine Vollrente. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit nur der Teil der V~llrente, der _den Grad der Minderung der.Erwerbsfähigkeit entspricht ( ."eilrente ). Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder .der Berufskrankheit un~erschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhoht werden! •....• Fortsetzung im nächsten Werksarbeiter. Herausgeber,Eigentümer und Vervielf.: Fraktion der Gew.Einheit; Treml Otto. Für den Inhalt verantwortlich: Otto Treml; beide Steyr,Johannesg.16

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