Steyrer Werksarbeiter, 13. Jg., März 1959

., n t " 2. Fortsetzung_ H_· Wir setzen die im l etzten ·vrerksarbei ter begonnenen Ausführungen über die Unfallversicherung fort, Elternrente: Bedürftige Eltern und Großeltern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurd0, haben Anspruch auf eine Rente von zusammen jährlich 2o Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte zum Lebensunterhalt dieser Personen aus seinem Arbeits~erdien~t-w~sentlich beigetragen hat. Eltern und Großeltern gebül1rt eine ~ente nur insoweit, als die Witwenrente und ·die Waisenrenten den Höchstbetrag dar Hinterbliebenenrenten nicht erschöpfen. Der Anspruch der :ratern geht dem der Großeltern vor. Den Eltern und Großeltern gebül1rt die Rente für die :)auer der Bedüxfti gkei t ! ... .• Famili•engeld: Gewährt c;ine Unfallversicherungsanstalt als Unfallheiloehandltmg Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versicherten für seine Angehörigen Familiengeld. Das täg- ·---l iche Familiengeld beträgt f ür j Bden Angehörigen' o, 6· J?rozent, zu- ..-klammm1 jedoch höchste;ns 2,4 Prozent eines Zwölftel der Bemessungsgrundlage, Familiengeld gebührt nicht, wenn und solange der Ve_rsehrte minddstens 5o Prozent des Entgeldes weiterbezi eht l, ; . . • Gesamtvergütung: Ist zu erwarten, daß nur eine vorläu.fige Versehrten- ·rente zu gewähren ist, so kann die Unfallversicherungsanstalt den Versehrten durch eirie Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden ! . .....• Gesohwisterrente: Unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf eine Rente von zusammen jährlich 2o Prozent der B1.:,I'lessungsgrundl age, wenn der Vers-i chert e zum Lebensunterhalt dieser Personen aus seüi.em Arbeitsverdienst wesentlich beigetragen hr-t . Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die witwenrente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten ,nicht ers.chöpfen . Di e unversorgten Geschwister „erhal t on die )Rente nur bis ·zum vollendeten 18 . tcbensjahr. Sie wird allerdings wei tergewährt, \c'.;f: n n sich die Anspruchsberechtigten wegen ·Schul-, oder )Berufsausbildung nicht selbst erhalten können, und zwar bis längstens · zum 24, LebGnsjahr, aber zeitlich unbegrenzt, wenn sie erwerbsunfähig sind und diese Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 18 . Lebensjahres eingetreten ist. Heilbehelfe: Im Rahmen der Unfallheilbehandlung hat der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Versehrte Anspruch auf Heilbehelfe !. ...... Heilmit'tel: Im Rahmen der Unfallheilbehandlung hat der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Versehrte Anspruch auf Heilmittel ! . . . .. . Hilflosenzuschuß: Versehrten 9 d·ie. infolg.e eines Unfalles oder ei ner Berufskrankheit so hilflos sind, daß sie ständige Hilfe und Wartung brauchen, gebührt neben. der Vollrente ein Zuschuß in der Höhe der hal ben Vollrente ! .. . ... . ( Fortsetzung im nächsten Werksarbeiter ).

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2