Steyrer Werksarbeiter, 12. Jg., Dezember 1958

ERKENNE DEINE ·-:. 1,1t111 u111111,,,,.,..,,.1,,.,11.,,..,.,,,,:,,,,.,,1,.,,,,,,,1,1uu,111u1;,1tU1tlll11h,1lul11u1u11111111n""''''""'11111uu,1,111;1,11111,l1\u.:u,,11u1111u1t,111,1111u1,11111,1•l,l•l,.,,,,,.,1,••t11,,,.,,,,,..,,,,.1,1111••·1""'''"'''"""•'"•'''""''I"'"'''' , • FRAGEN um den UR~ AUB! Urlaubsanspruch: · Im ersten Dienstjahr besteht Anspruch auf Urlauq nach einer Dienstzeit von 9 i'/Ionaten beim .-1.rbei ter und nach 6 I,Ionaten beim Angestellten! Im zweiten und den folgenden Dienstjahren besteht je- -w~ils vom ersten Tag des neuen Dienstjahres Anspruch auf Urlaub! •••• Urlaubszeit~kt muß vereinbart werden: Die Zeit, in der der Urlaub konsumiert wird, ist im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Betriebsleitung festzulegen! Kein Teil kann den anderen zwingen, zu einem von ihm allein festgesetzten Zeitpunkt in Urlaub zu gehen, bezw. ihn zu.gewähren! Wird daher die Urlaubszeit nicht rechtzeitig vereinbart, so läuft der Dienstnehmer Gefahr, daß ih~:1 der Urlaub nicht zu der von ihm gewünschten Zeit gewährt wird! .. ; ....•.. Unternehmer muß Schäden ersetzen: ~ ., ) Ist die Urlaubszeit vereiDbart, so kann diese nur in dringenden Fällen abgeändert werden! Läßt ein Unternehmer einen Dienstnehmer nicht zu der vereinbarten Zeit in Urlaub gehen, so muß er für den Schaden, de:r:i der Dienstnehmer dadurch erleidet, aufkommen! Hat der Betroffene z.B. für ein Qurtier oder bei einer Reisegesellschaft bereits Anzahl.ungen geleistet, die or nicht zurückbekommt, so muß der Unternehmer die Beträge vergütEm! Bekommt der Betroffene dann nur mehr eirie teuere Pension oder Quartier, so muß· für den· !·.iehrbetrag ebenfalls der Unternehmer aufkommen!,.............. · Nicht konsumierter Urlaub kann verfalle.n: Ein Urlaub muß grundsätzlich :'..m Dienstjahr konsumiert werden! Eine.Verschiebung ins neue Dienstjahr ist jedoch im Einvernehmen möglich! Bietet ab.er der Unternehmer am Ende des Dienstjahres dem Dienstnehmer an, in Urlaub zu gehen und macht der Dienstnehmer von Jiesem Anerbieten keinen Gebrauch, so ist· der Urlaub verfallen! .• Verstreicht das Dienstjahr aber, .ohne daß der Unternehmer .den Urlaub 1nbietet, so ist dieser nicht verfallen, sondern kann auch nach Ab- {au; des Dienstjahres geltend gemacht werden! .......• Urlaub.§_gewährung_kann eing.ekJ.:~~gt werden : @) Der Urlaubsanspruch erlischt &uch dann nicht, wenn der Dienstnehmer durch Krankheit oder andere Umstände verhindert ist, sich d:en Urlaub im Dienstjahr zu nehmen! Geht das Dienstjahr zu Ende und der Unternehmer weigert sich, den urlaub zu gewähren, so kann der Dienstnehmer sein Urlaubsgeld bczw. Gewährung der Freizeit beim Arbeitsgericht einklagen! ......... ~ ..•

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