Wasser, welches seinen einenthuml. Fluder von bürgerl: Wührgraben zugetheilet ist, ent- zogen, oder weggenohmen werden sollte, von Seithe der gesamten Wührgrabler, als einzige Fluderwasser Eigenthümer geschüzet, verthei- diget, und das von seinen Fluder entzogene Wasser, über kurz, oder lang, so wie vorhin, zur Benutzung eingeraumet, und zugestellet werden muß. Dahingegen 4tens Den neuaufgenommenen Herrn Wührgräbler ausdrüklich auferlegt, und verboten wird, daß er ohne Wissen, und Einstimmung, also auch Aner- kennung der samtl. Herren Wührgrabens Eigenthümer, auch in Fall der wohllöblichen Wasser Gerichts Obrigkeit, mit seinen Fluder Gebäude, wo es das Wasser betrifft, es mag ent- weder dem Nachfolger, oder auch Nachbarn schä- lich, oder nuzlich seyn, keine Veränderung, oder Neuerung eigenmächtig vornehmen solle, noch dürfe. Ebenfalls wird auch 5tens Den neu aufgenohmenen Herrn Wührgra- bens Eigenthümer gemeldet, und auferleget, daß er sich gleich den andern Wührgrabens Eigenthümern verobligiren, und verbinden muß
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