Wasser, welches seinen einenthuml. Fluder von bürgerl: Wührgraben zugetheilet ist, entzogen, oder weggenohmen werden sollte, von Seithe der gesamten Wührgrabler, als einzige Fluderwasser Eigenthümer geschüzet, vertheidiget, und das von seinen Fluder entzogene Wasser, über kurz, oder lang, so wie vorhin, zur Benutzung eingeraumet, und zugestellet werden muß. Dahingegen 4tens Den neuaufgenommenen Herrn Wührgräbler ausdrüklich auferlegt, und verboten wird, daß er ohne Wissen, und Einstimmung, also auch Anerkennung der samtl. Herren Wührgrabens Eigenthümer, auch in Fall der wohllöblichen Wasser Gerichts Obrigkeit, mit seinen Fluder Gebäude, wo es das Wasser betrifft, es mag entweder dem Nachfolger, oder auch Nachbarn schälich, oder nuzlich seyn, keine Veränderung, oder Neuerung eigenmächtig vornehmen solle, noch dürfe. Ebenfalls wird auch 5tens Den neu aufgenohmenen Herrn Wührgrabens Eigenthümer gemeldet, und auferleget, daß er sich gleich den andern Wührgrabens Eigenthümern verobligiren, und verbinden muß Fludererweiterung.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2