Wührgrablern das Eigenthum angefangen, warum eine Wührgraben Ordnung errichtet worden, und wie solcher gefallen, und angenohmen werde. So wird ihm hiemit in Nahmen der samentl: Herren Wührgrablerns Eigenthümer 3tens Angedeutet, und versichert, daß Ihm widerum von jenen (welches denen Respective Herren Wührgrablern insgesamt eigenthumlich, und welches zu Betreibung der verschiedenen hiesigen bürgerl. Werkgaden, und Wührgrabens Zeugstätten hergeleitet, und benuzet wird) reichen Steyrfluß Wasser, dasjenige Fluderwasser ( welches seine Vorfahrer von jeher genossen und von Anbeginn seiner Fluderwerkgaden ordnungmässig zugetheilet worden) zugesichert und dergestalten zu benuzen eingeraumet wird, daß dem neu anerkennten Herrn Wührgrabler, wan ihm von einen andern Wührgrabler, oder Nachbarn, auf was immer eine Art, und Weise etwas von demjenigen
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